Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Für  Personen,  die  unter  elterlicher  Gewalt,  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehen,
sowie  für  juristische  Personen  ist  die  Anmeldung  von  den  gesetzlichen  Vertretern  zu  bewirken.

Testamentsvollstrecker  und  Nachlaßpfleger  sind  in  Ansehung  der  ihrer  Verwaltung
unterliegenden  Gegenstände  zur  Anmeldung  verpflichtet,  doch  beginnt  für  sie  die  Frist
hierzu  erst  mit  der  Übernahme  der  Verwaltung.

2.  Die  Anmeldung  ist  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramt  einzureichen.  In  der  Regel
wird  das  Erbschaftssteueramt,  von  welchem  diese  Anleitung  abgesandt  worden  ist,  das
zuständige  Erbschaftssteueramt  sein.

3.  Die  Anmeldung  eines  steuerpflichtigen  Erwerbes  von  Todes  wegen  soll  enthalten:

Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  (auch  Straße  und
Hausnummer)  des  Erblassers  und  des  Erwerbers  sowie  den  Todestag  und
Sterbeort  des  Erblassers,

die  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers,

den  Gegenstand  des  Erwerbes  von  Todes  wegen,

die  Angabe,  ob  der  Erwerb  auf  gesetzlicher  Erbfolge,  auf  einer  Verfügung  von
Todes  wegen  oder  auf  welchem  anderen  Rechtsgrund  er  beruht,

die  Angabe,  ob  der  Erwerber  in  einem  Verwandtschaftsverhältnisse  zum  Erblasser
steht,  und  in  welchem,

die  überschlägige  Angabe  des  Wertes  des  Erwerbes,

die  Angabe,  ob  etwa  ein  in  einem  anderen  Bundesstaate  belegener  Grundbesitz
den  Gegenstand  des  Erwerbes  bildet,  unter  genauer  Bezeichnung  des  Bundesstaats
  und  des  Grundbesitzes.

Die  Anmeldung  ist  mit  der  Angabe  des  Tages,  des  Wohnorts  (auch  Straßeund

  Hausnummer)  zu  versehen  und  vom  Anmeldenden  zu  unterschreiben.

II.  Stenerbefreiungen.

Ein  steuerpflichtiger  Erwerb  liegt  insbesondere  nicht  vor,
1.  wenn  der  einzelne  Erwerb  den  Betrag  von  500  Mark  nicht  übersteigt,
2.  wenn  der  Erwerb  anufällt

a)  ehelichen  Kindern  und  solchen  Kindern,  welchen  die  rechtliche  Stellung  »
ehrlicherKinderzukommt—jedochmitAusschlußderanKitIdes-zu  ahw  d«
statt  angenommenen  Personen  —,  sowie  eingekindschafteten  Kindern,  usch

b)  unehelichen  Kindern  aus  dem  Vermögen  der  Mutter  oder  der  mütter-  auf  den
lichen  Voreltern,  Wert  des

Fc)  Abkömmlingen  der  zu  a,  b  bezeichneten  Kinder,  Erwerbes:

d)  Ehegatten,  #