Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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PMässe  zum  Transport  von  Leichen,  wegen  deren  Beerdigung
  außer  dem  Kirchsprengel,  worin  der  Todesfall  sich
ereignet  5ht4t4t  2  Rlhlr.

Protokolle,  welche  in  Privatangelegenheiten  vor  einem
Notar  oder  einem  mit  richterlichen  oder  polizeilichen  Verrichtungen,
  oder  mit  Verwaltung  öffentlicher  allgemeiner
Abgaben  beauftragten  Staats=  oder  Kommunalbeamten  oder
einet  dergleichen  Behörde  aufgenommen  werden:  .

a)  wenn  sie  die  Stelle  einer  Beschwerdeschrift,  Bittschrift,
Eingabe  oder  eines  Gesuches  vertreten
b)  wenn  diejenigen  Personen,  mit  welchen  das  Protokoll
aufgenommen  wird,  auf  Erfordern  eine  Auskunft  geben,
oder  eine  Aussage  als  Zeugen  ablegen,  oder  eine
Verbindlichkeit  zu  einer  Leistung  oder  Unterlassung
dadurch  übernehmen,  insofern  nicht  die  Pofsition  46.

des  Tarifes  vom  19.  Juli  1867.  zur  Anwendung

komt  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .

Rekognitions-Protokolle,  wenn  sie  die  Stelle  der  Atteste
vertrrten.
wenn  auf  deren  Grund  Rekognitions-Atteste  ausgefertigt

weren  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

Requisitionen,  wie  Ausfertigungen  s.  diese.

Resolutionen,  schriftliche,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

Strafresolute  der  Finanzbehörden,  sowie  auch  der  Polizeibehoͤrden,
  sofern  die  Strafe,  den  Werth  des  Konfiskates
mit  einbegriffen,  mehr  als  fünf  Thaler  in  Gelde  oder  verhältnißmäßiges
  Gefängniß  beträüt

Taufscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  Atteste.

Taxen  von  Grundstücken  sind  insofern  stempelpflichtig,  als
sie  wegen  eines  Privatinteresses  unter  Aufsicht  einer  öffent.
lichen  Behörde  aufgenommen  werden,  und  erfordern  alsdann
  einen  Stempel  ddn  .  .  .  ..  ....  ...  ..  .  ...

Der  Estempel  wird  jedoch  nicht  angewandt,  wenn  die
Taxe  zum  Gebrauche  bei  einer  Subhastation  oder  Erbtheilung
  ausgenommen  und  in  Folge  dessen  von  dem  taxirten
  Gegenfstande  ein  Kaufstempel  oder  eine  Erbschaftsabgabe
  entrichtet  wird.  's

(Nr.  7005.)

 

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frei.

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