Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.

 

(Nr.  7018.)  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  der  öffentlichen  Spielbanken  zu  Wiesbaden,
und  Homburg.  Vom  5  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
§.  1.

Die  öffentlichen  Spielbanken  zu  Wiesbaden,  Ems  und  Homburg  werden
spätestens  am  31.  Dezember  1872.  geschlossen;  eine  frühere  Schließung  kann
durch  Königliche  Verordnung,  entweder  allgemein  oder  nur  in  Beziehung  auf
einzelne  der  gedachten  Spielbanken,  ausgesprochen  werden.  Bis  dahin  ist  jedenfalls
  das  Spiel  an  allen  Sonn  und  Feiertagen  verboten.

8.  2.

Mit  dem  Tage  der  Schließung  treten  für  die  betreffende  Spielbank  die
Bestimmungen  des  Art.  V.  der  Verordnung,  betreffend  das  Strafrecht  2c.  in  den
mit  der  Monarchie  vereinigten  Landestheilen,  vom  25.  Juni  1867.  (Gesetz-Samul.
S.  921.  ff.)  außer  Anwendung,  und  die  I#.  266.  26“  und  340.  Nr.  11.  des
Strafgesetzbuchs  in  Kraft.

rl
Mit  dem  Tage  der  Schließung  verlieren  die  betreffenden  Spielpacht-Verträge
und  Konzessionen  ihre  Gültigkeit,  eine  Entschädigung  wegen  des  entgehenden
Gewinnes  aus  dem  Hazardspiel-Betriebe  findet  nicht  statt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedru  tem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  März  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt
Johrgang  11466.  (Nr.  7018—7019.)  30  (Nr.  7019.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  März  1868.