B. Zentralmittelbehörden (Zwischen- oder Provinzialbehörden). 265
zu Zeit zu besuchen, auch nach Benehmen mit der Anstaltsdirektion dem Unterricht
anzuwohnen; jedenfalls wird der Beirat bei den Jahresprüfungen wie bei
allen sonstigen öffentlichen Akten der Anstalt vertreten sein.“
Sehr ähnlich sind die Kompetenzen der braunschweigischen Kursatorien,
welche in dem obigen Gesetz unter c) $ 2Lff. genau angegeben sind.
Die Kuratorien, örtliche Hilfsorgane der Oberschulkommission, haben auf Aufforderung
an diese zu berichten. Über Gegenstände, welche den Unterricht
unmittelbar betreffen, kann der Direktor ohne vorgängige Beratung und Mitwirkung
des Kuratoriums berichten, doch ist er zu Mitteilungen dem letzteren
gegenüber verpflichtet, Wie in Baden hat dann das Kuratorium finanzielle
Aufgaben: unter Aufsicht der Oberschulbehörde die Verwaltung der Fonds und
der Finanzen der Anstalt, Entwerfung des Gymnasialetats; dıe Anstaltskasse ist
dem Kuratorium untergeordnet, die jährliche Rechnung wird zur Prüfung dem
Kuratorium überreicht.
Alle inneren Angelegenheiten werden zwar vom Direktor selbständig verwaltet
unter eigener Verantwortlichkeit, nur in folgenden Dingen ist eine Beschlußfassung
des Kuratoriums als Gesamtvorstandes herbeizuführen: wenn nach
Ansicht des Direktors einem Lehrer oder Unterbeamten eine Zurechtweisung
durch den Gesamtvorstand erteilt werden muß, weil die früheren eigenen Erinnerungen
des Direktors sich als fruchtlos erwiesen haben oder weil der Fall
eine besonders ernste Rüge verdient hat. Zweitens, wenn unfreiwillige Entlassungen
gegen Schüler verfügt werden sollen; drittens, wenn Differenzen der
Lehrer untereinander oder zwischen Lehrern und Eltern der Schule zu erledigen
sind, deren gütliche Ansgleichung dem Direktor nicht hat gelingen wollen und
worüber allein zu entscheiden derselbe Anstand nimmt. — Allgemeine Bestimmungen
besagen noch, daß, unbeschadet der dem Direktor zuständigen inneren
Leitung, die Mitglieder des Kuratoriums berechtigt und verpflichtet sind, auch
den inneren Angelegenbeiten ihre Aufmerksamkeit zu widmen und, ohne störend
einzugreifen, den Direktor zu unterstützen. Im Streite zwischen dem Direktor
und dem Kuratorium hat die Oberschulkommission die Entscheidung. Falls
Lehrer, Unterbeamte, Eltern über den Direktor Beschwerde führen zu können
glauben oder bei Streitigkeiten zwischen Direktor und Lehrerkollegium und
einzelnen Lehrern hat das Kuratorium gütliche Ausgleichung zu versuchen; gelingt
diese nicht, so entscheidet die Oberschulkommission.
In einem Punkt hat diese Behörde dieselbe Befugnis wie der badische
Beirat: nämlich die Mitwirkung bez. Zustimmung bei Ausweisung eines
Zöglings, aber in Braunschweig ist insofern die Kompetenz noch viel größer,
als diese auch mit Laien gebildeten Kuratorien eine gewisse Disziplinargewalt
über die Lehrer, ja auch über den Direktor haben, falls Beschwerden über ihn
eingehen oder es zu Streitigkeiten zwischen ihm, den Lehrern oder Eltern
kommt.
Die sächsischen Schulkommissionen ähneln betr. der Zustimmung bei
Entlassung eines Schülers etwas darin den beiden andern Behörden, daß sie
bei Entlassungen ebenfalls mit zu entscheiden haben, indessen nur in zwei Fällen,