Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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1.  Januar  1868.  ab  in  palbjährigen  Raten  abzuführen,  bis  sie  sich  nach  vorhergegangener
  sechsmonatlicher  Kündigung  dasselbe  baar  auszuzahlen  entschließt.

S.  7.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  soll  berechtigt  und  verpflichtet
sein,  nach  dem  Ablaufe  des  Jahres,  worin  die  letzte  Ausloosung  oder  Kündigung
der  ersten  Emission  von  zwei  Millionen  Thaler  Prioritäts-Obligationen  der
Nordbahn  in  Gemäßheit  des  F.  4.  des  betreffenden  Privilegiums  stattgefunden
hat,  sämmtliche  in  Gemäßheit  des  §.  4.  dieses  Vertrages  nicht  umgetauschte
Aktien  der  Nordbahn  gegen  Zahlung  von  70  Rthlr.  pro  Aktie  nach  einer  sechs
Monate  vorhergehenden  Kündigung  einzulösen.  Hierdurch  wird  die  Nordbahn
mit  ihrem  gesammten  unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit
ihrem  Betriebsmaterial,  den  Reserve-  und  Erneuerungsfonds,  überhaupt  mit
allen  dem  Unternehmen  der  Nordbahn  anklebenden  Rechten  und  Verpflichtungen
ohne  Weiteres  Eigenthum  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  und  die
Auflösung  der  Nordbahngesellschaft  ohne  Weiteres  berbeigeführt,  deren  Liquidation
die  Direktion  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  für  deren  Rechnung
hierdurch  übernimmt.  Die  Hessische  Nordbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in
anderer  Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unterhebmens
zu  ändern,  oder  —  abzesehen  von  der  im  F.  6.  des  jüngsten  Statutnachtrages
der  Nordbahn  event.  bereits  beschlossenen  Erweiterung  —  auszudehnen,  oder
Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern  oder  zu  verpfänden,  oder  ihr  Grundkapital
  durch  Emission  von  Aktien  oder  Anleihen  (mit  Ausnahme  der  vorstehend
am  Schlusse  des  F.  5.  bezeichneten)  zu  erhöhen.  .

DicNummernderinGemäßheitdess4.nichtumgetauschtenNdrdbahns
Aktien,  welche  in  Folge  der  vorbemerkten  Kündigung  zur  bestimmten  Zahlungszeit
  nicht  eingelöst  werden  möchten,  werden  zehn  Jahre  hintereinander  Behufs
Empfangnahme  der  Lahlung  jährlich  öffentlich  aufgerufen.  Diejenigen  Aktien,
welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung
  präsentirt  sind,  werden  durch  diese  Säumniß  ohne  Weiteres  werthlos,
welches  alsdann  unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Aktien
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Die  Kosten  dieser  Bekanntmachungen  werden
aus  dem  auf  die  nicht  eingelösten  Aktien  fallenden  Kapitalbetrage  entnommen,
dessen  Ueberschuß  sodann  der  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der
Bergisch-Märkischen  Bahn  zufällt.

Bei  der  Einlösung  der  Aktien  sind  die  beim  Ablaufe  jener,  im  Eingange
dieses  Paragraphen  stipulirten  sechsmonatlichen  Kündigungsfrist  noch  nicht  zahlfälligen
  Dividendenscheine  resp.  Zinskupons  mit  ahulisemnt  widrigenfalls  der  Geldbetrag
  derselben  von  der  Abfindung  ad  70  Rthlr.  in  Abzug  gebracht  wird.

S.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  ODienstpersonal  der  Hessischen  Nordbahn  geht
mit  Auflösung  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Kassel  (ekr.  F.  1.)  in  den
Dienst  der  Koniglichen  Verwaltung  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Sea  bestehenden  Verträge  zu  1½

at.