Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Aarösund  im  Kreise  Hadersleben  des  Regierungsbezirks  Schleswig
zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet  von  den  im  Hafen  von  Aarösund  verkehrenden  Fahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmeter  und  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingangegggggg  20  Pf.
beim  Ausgange  .  ..  ............  ....................  ..  .  .  .  .  20,

für  jedes  Fahrzeug.

Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art
bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  leer  oder  geballastet  oder  nur
mit  Gegenständen  der  unter  b.  der  Ausnahmen  bezeichneten  Art  beladen  sind.

II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingangeggeee.  7  Ml.

beim  Ausganne  7
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingange  ..  .  ....  .  .  .  .  ..  E  3

beim  Ausgange  ...  ....  .  ....  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  .  ...  3

für  jedes  Kubikmeter  des  Retto-Raumgehalts.

Ausnahmen.
Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder

b)  bei  einem  Netto-Raumgehalt  des  Fahrzeuges  von  mehr  als  12  Kubikmetern
  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,
Cement.,  Granit.,  Gyps.,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen
aller  Art,  thönernen  Drains,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,
Sand,  Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,
Stroh,  Dachreth,  natürlichem  oder  künstlichem  Dünger  oder  frischen
Fischen  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.