Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der Betrag, welcher hiernach über die Bauzinsen hinaus auf die 
neuen Aktien fällt, wird vom Betriebsfonds des Stammunternehmens 
etragen. 
hetras Zur Unterscheidung von den Prioritäts Stammaktien (Aktien Littr. 
B.) sollen sowohl die 6,800,000 Rthlr. neuen Stammaktien, als auch 
die bereits kurfirenden 3,400,000 Rthlr. alten Aktien fortan als Aktien 
Littr. A. bezeichnet werden. 
Die neuen Aktien werden nach dem dem siebenten Statutnachtrage 
anliegenden Schema l. unter der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden 
und der wirklichen Unterschrift eines Mitgliedes des Direktorii ausgefertigt 
und erhalten die fortlaufenden Nummern 34,007. bis 102,006., und 
Dividendenscheine und Talons nach den dem siebenten Statutnachtrage 
gleichfalls beigefügten Mustern II. und III. 
b) Die 14,600,000 Rthlr. Prioritäts-Stammaktien werden mit der Be- 
zeichnung: 
„Prioritäts-Stammaktien“ 
(Aktien Littr. B.) unter fortlaufenden Nummern nach dem dem siebenten 
Statutnachtrage beiliegenden Schema IV. unter der fakfimilirten Unter- 
schrit des Vorsitzenden und der wirklichen Unterschrift eines Mitgliedes 
es Direktorii mit Zinskupons bis ult. 1870. von da ab mit Dividenden- 
scheinen und Talons nach den angegebenen Mustern V. VI. und VII. 
ausgefertigt und nach Bedarf der fortschreitenden Bahnbauten ausgegeben 
und während der Bauzeit bis zum 1. Januar des auf die Betriebs- 
eröffnung der ganzen Terlin.Lchreer Bahnstrecke folgenden Jahres aus 
dem Baufonds mit 3 Prozent verzinst. 
Von diesem Zeitpunkte an nehmen dagegen die Prioritäts-Stamm- 
aktien an dem aus dem Ueberschusse des Gesammtunternehmens der 
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft statutenmäßig zur Dividen- 
denvertheilung kommenden jährlichen Reinertrage Theil, und zwar in dem 
Verhältnisse, daß aus diesem Reinertrage zunächst die Aktien Littr. B. 
eine Dividende bis drei und ein halb Prozent erhalten, sodann die 
Aktien Littr. A. eine Dividende bis acht und ein halb Prozent be- 
kommen und der alsdann noch verbleibende Ueberrest zur Hälfte auf die 
Aktien Littr. B. und zur Hälfte auf die Aktien Littr. A. vertheilt wird. 
(Nr. 7486.)
	        
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