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(Nr. 7489.) Gemeinde · Ordnung fuͤr die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in der
Provinz Schleswig-Holstein. Vom 16. August 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen hierdurch, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen Angelegen-
heiten, was folgt:
I. Von den Organen der Gemeinden im Allgemeinen.
F. 1.
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden der Provinz Schleswig-Hol-
stein haben das Recht, durch ihre Organe ihre Angelegenheiten innerhalb der
gesetzlichen Grenzen selbst zu verwalten.
5. 2.
Die Organe, durch welche die einzelne Gemeinde ihre Rechte ausübt, sind
der Kirchenvorstand und die Gemeindevertretung. «
In den Gemeinden von weniger als 500 Seelen tritt an die Stelle der
Gemeindevertretung die Gemeindeversammlung (§#. 55. ff.)
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Der Kirchenvorstand bildet die engere, die Gemeindevertretung die größere
Repräsentation der Gemeinde.
1) Der Kirchenvorstand besteht:
a) aus dem Pastor der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarr-
amt. Sind in einer Parochie mehrere Geistliche angestellt, so
gehören diese sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Hülfsgeistliche
Adjunkten, ständige Vikare) haben das Recht, an den Berathungen
des Kirchenvorstandes Theil zu nehmen, find aber nur dann stimm-
berechtigt, wenn sie den Pastor vertreten;
b) aus einer Anzahl von Aeltesten, welche von der Gemeindevertretung
gewählt werden.
2) Die Gemeindevertretung besteht aus einer Anzahl von berufenen Ge-
meindegliedern. Dieselben heißen Gemeindevertreter und werden durch
Wahl der Gemeinde bestellt.
S. 4.
Die Zahl der Gemeindevertreter wird das erste Mal von dem Kirchen-
visitatorium festgestellt. Es dürfen jedoch der Gemeindevertreter im Ganzen
nicht weniger als 12 und nicht mehr als 30 sein. Die endgültige Feststellung
der Zahl Eschicht nach erfolgter Einrichtung von Synoden durch die betreffende
Propstei. Synode. 3
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