Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7489.) Gemeinde · Ordnung fuͤr die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in der 
Provinz Schleswig-Holstein. Vom 16. August 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen hierdurch, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen Angelegen- 
heiten, was folgt: 
I. Von den Organen der Gemeinden im Allgemeinen. 
F. 1. 
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden der Provinz Schleswig-Hol- 
stein haben das Recht, durch ihre Organe ihre Angelegenheiten innerhalb der 
gesetzlichen Grenzen selbst zu verwalten. 
5. 2. 
Die Organe, durch welche die einzelne Gemeinde ihre Rechte ausübt, sind 
der Kirchenvorstand und die Gemeindevertretung. « 
In den Gemeinden von weniger als 500 Seelen tritt an die Stelle der 
Gemeindevertretung die Gemeindeversammlung (§#. 55. ff.) 
e 
Der Kirchenvorstand bildet die engere, die Gemeindevertretung die größere 
Repräsentation der Gemeinde. 
1) Der Kirchenvorstand besteht: 
a) aus dem Pastor der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarr- 
amt. Sind in einer Parochie mehrere Geistliche angestellt, so 
gehören diese sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Hülfsgeistliche 
Adjunkten, ständige Vikare) haben das Recht, an den Berathungen 
des Kirchenvorstandes Theil zu nehmen, find aber nur dann stimm- 
berechtigt, wenn sie den Pastor vertreten; 
b) aus einer Anzahl von Aeltesten, welche von der Gemeindevertretung 
gewählt werden. 
2) Die Gemeindevertretung besteht aus einer Anzahl von berufenen Ge- 
meindegliedern. Dieselben heißen Gemeindevertreter und werden durch 
Wahl der Gemeinde bestellt. 
S. 4. 
Die Zahl der Gemeindevertreter wird das erste Mal von dem Kirchen- 
visitatorium festgestellt. Es dürfen jedoch der Gemeindevertreter im Ganzen 
nicht weniger als 12 und nicht mehr als 30 sein. Die endgültige Feststellung 
der Zahl Eschicht nach erfolgter Einrichtung von Synoden durch die betreffende 
Propstei. Synode. 3 
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