Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Dazs Tie Mal wird der Wahlatelchug, welcher die Wahl zu leiten hat, 
durch den (ersten) Geistlichen der Gemeinde und mindestens vier, von ihm 
wählende Mitglieder derselben gebildet. Dieser Wahlausschuß hat in Ansehung 
der Wahl alle Rechte, welche in den nachfolgenden Paragraphen dem Kirchen- 
vorstand beigelegt werden. 
e 
Die Wahl der Gemeindevertreter ist an zwei dem Wahltage vorferzchen. 
den Sonntagen unter Angabe der Zeit und des Ortes, sowie der Zahl der zu 
wählenden Personen von der Kanzel abzukündigen. 
Deie Wahl geschieht regelmäßig an einem Sonmmtage, und ist alsdann die 
Abkündigung auch an dem Wahltage erforderlich. Die Abhaltung der Wahl 
an einem Wochentage ist nicht ausgeschesen kann aber dannm nicht früher als 
an dettt Donnerstag nach der zweiten Abkündigung erfolgen. 
* 1t Wahlort ist, soweit dies thunlich, ein kirchliches Gebäude oder ein 
Schtlltokak zu wählen. 
K. 13. 
Ein von dem Kirchenvorstand anzufertigendes Verzeichniß sämmtlicher 
Wahlberechtigten ist von dem Sonntage der ersten Abkündigung der Wahl an 
öffentlich auszulegen, und mit Rücksicht auf eingehende Erinnerungen und An- 
meldungen zu berichtigen. 
inwendungen gegen die Wahlliste müssen wenigstens drei Tage vor der 
Wahl bei dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes aungebracht werden. 
Bei der Abkündigung der Wahl ist der Ort, wo die Wahlliste ausliegt, 
anzugeben, und zugleich auf die in dem vorhergehenden Absatz enthaltene Bestim- 
mung aufmerksam zu machen. 
K. 14. 
Zweifel über das Wahleect sind durch den Kirchenvorstand zu entscheiden. 
Gegen die Entscheidung kann die Berufung an das Kirchenvifitatorium 
und das in lester Instanz entscheidende Konsistorium ergriffen werden) für die 
anstehende Wahl behält es jedoch bei der Entscheidung des Kirchenvorstandes sein 
Bewenden. 
S. 15. 
#;# Wahl ist durch eine Ansprache des Vorsitzenden der Wahlkommission 
einzuleiten. 
Die Wahl erfolgt durch persönliche Stimmabgebung, welche durch münd- 
liche Erklärung zu Protokoll, oder durch Ueberreichung eines die Namen der 
Gewählten enthaltenden Stimmzettels, auf welchem sogleich nach der Ueber- 
reichung von Seiten der Wahlkommission der Rame des Wählers zu verzeichnen 
ist 4 Gschehen kann. Die Stimmzettel werden am Schluß der Wahlhandlung 
verlesen. 
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll, in welchem die abgegebenen 
Stimmen zu verzeichnen find, aufgenommen und dieses von allen Mitgliedern 
der Wahlkommission unterzeichnet. · 
(Nr. 7489. Die
	        
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