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Die Namen der zu Gemeindevertretern Gewählten sind, soweit dies thun-
lich, sogleich im Wahltermin, jedenfalls aber an dem der Wahl folgenden
Sonntage von der Kanzel zu verkündigen.
S. 16.
Der Kirchenvorstand hat von Amtswegen die Wahl zu prüfen. Ueber-
dies ist jees Gemeindemitglied berechtigt, Einwendungen geten die Wahl vor
Hblauf. er Woche, in welcher die Verkündigung von der Kanzel (F. 15. a. E.)
stattgefunden hat, vorzubringen.
Werden solche Einwendungen vorgebracht, oder hat der Kirchenvorstand
selbst Bedenken gegen die Wahl, so darf der Beanstandete bis zur Erledigung
der Einwendungen oder Bedenken an den Versammlungen der Gemeindevertre-
tung nicht theilnehmen.
Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl hat in erster Instanz der
Kirchenvorstand zu fällen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das
uncheneistaturum und das Konsistorium), welches in letzter Instanz entscheidet,
zulässig.
Die Berufung muß binnen 14 Tagen nach geschehener Mittheilung der
Entscheidung verfolgt werden. Die spätere Verfolgung übt auf die getroffene
Spuscheidung keinen Einfluß, und ist nur zulässig, insofern es sich für den die
Berufung Verfolgenden darum handelt, seine Wiotbactei im Allgemeinen wie-
der zur Anerkennung zu bringen.
S. 17.
Das Amt eines Gemeindevertreters kann abgelehnt oder niedergelegt
werden:
1) von denjenigen, welche dieses Amt schon bekleidet haben, wenn seit dem
Austritte 6 Jahre noch nicht verflossen sind;
2) bei einem Lebensalter von mehr als 60 Jahren; «
3)wegenanderererheblicherEntschuldigunögkünde,wiez.B.Kkänklichs
keit, häufige Abwesenheit, worüber der Kirchenvorstand, vorbehaltlich der
binnen 14 Tagen nach geschehener Mittheilung der Entscheidung zu ver-
folgenden Berufung an das Kirchenvisitatorium, zu entscheiden hat.
Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Gemeindevertreters zu
übernehmen oder fortzuführen, verliert das kirchliche Wahlrecht (§. 8.)) dasselbe
kann ihm jedoch au sein Gesuch von dem Kirchenvorstande wieder beigelegt
werden, aber nicht vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt war.
*ie
Das Amt der Gemeindevertreter dauert sechs Jahre, so jedoch, daß Recht
und Pflicht der Amtsführung immer erst mit der Einführung der neuen Ge-
meindevertreter erlischt.
Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel der Gemeindevertreter aus.
Wenn die Zahl derselben nicht durch drei theilbar ist, wird durch einen, von der
Gemeindevertretung in ihrer ersten Versammlung zu fassenden Beschluß ein für
alle