Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 982 — 
Die Namen der zu Gemeindevertretern Gewählten sind, soweit dies thun- 
lich, sogleich im Wahltermin, jedenfalls aber an dem der Wahl folgenden 
Sonntage von der Kanzel zu verkündigen. 
S. 16. 
Der Kirchenvorstand hat von Amtswegen die Wahl zu prüfen. Ueber- 
dies ist jees Gemeindemitglied berechtigt, Einwendungen geten die Wahl vor 
Hblauf. er Woche, in welcher die Verkündigung von der Kanzel (F. 15. a. E.) 
stattgefunden hat, vorzubringen. 
Werden solche Einwendungen vorgebracht, oder hat der Kirchenvorstand 
selbst Bedenken gegen die Wahl, so darf der Beanstandete bis zur Erledigung 
der Einwendungen oder Bedenken an den Versammlungen der Gemeindevertre- 
tung nicht theilnehmen. 
Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl hat in erster Instanz der 
Kirchenvorstand zu fällen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das 
uncheneistaturum und das Konsistorium), welches in letzter Instanz entscheidet, 
zulässig. 
Die Berufung muß binnen 14 Tagen nach geschehener Mittheilung der 
Entscheidung verfolgt werden. Die spätere Verfolgung übt auf die getroffene 
Spuscheidung keinen Einfluß, und ist nur zulässig, insofern es sich für den die 
Berufung Verfolgenden darum handelt, seine Wiotbactei im Allgemeinen wie- 
der zur Anerkennung zu bringen. 
S. 17. 
Das Amt eines Gemeindevertreters kann abgelehnt oder niedergelegt 
werden: 
1) von denjenigen, welche dieses Amt schon bekleidet haben, wenn seit dem 
Austritte 6 Jahre noch nicht verflossen sind; 
2) bei einem Lebensalter von mehr als 60 Jahren; « 
3)wegenanderererheblicherEntschuldigunögkünde,wiez.B.Kkänklichs 
keit, häufige Abwesenheit, worüber der Kirchenvorstand, vorbehaltlich der 
binnen 14 Tagen nach geschehener Mittheilung der Entscheidung zu ver- 
folgenden Berufung an das Kirchenvisitatorium, zu entscheiden hat. 
Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Gemeindevertreters zu 
übernehmen oder fortzuführen, verliert das kirchliche Wahlrecht (§. 8.)) dasselbe 
kann ihm jedoch au sein Gesuch von dem Kirchenvorstande wieder beigelegt 
werden, aber nicht vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt war. 
*ie 
Das Amt der Gemeindevertreter dauert sechs Jahre, so jedoch, daß Recht 
und Pflicht der Amtsführung immer erst mit der Einführung der neuen Ge- 
meindevertreter erlischt. 
Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel der Gemeindevertreter aus. 
Wenn die Zahl derselben nicht durch drei theilbar ist, wird durch einen, von der 
Gemeindevertretung in ihrer ersten Versammlung zu fassenden Beschluß ein für 
alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.