Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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alle Mal festgesetzt, in welchen Terminen einer mehr, in welchen einer weniger 
austreten soll. 
Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste und zweite Mal, sofern 
nicht eine gütliche Vereinbarung darüber unter den Mitgliedern der Gemeinde- 
vertretung stattfindet, durch das Loos bestimmt. 
5. 19. 
Die Entlassung eines Gemeindevertreters während der Amtsdauer er- 
folgt: 
1) wegen jedes, die Wählbarkeit in der Gemeindevertretung aufhebenden 
Grundes; 
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Die Entlassung aus dem ersten Grunde erfolgt durch einen Beschluß der 
Gemeindevertretung, gegen welchen die Berufung an das Kirchenvisitatorium und 
in letzter Instanz an das Konsistorium zulässig ist. Die Entlassung aus dem 
zweiten Grunde kann nur durch das Kirchenvisitatorium erfolgen, welches dem 
Entlassenen sugleich das kirchliche Wahlrecht entziehen kann. Gegen die Ent- 
scheidung des Kirchenvisitatoriums findet die Berufung an das Konsistorium statt. 
ie Berufung muß binnen vierzehn Tagen nach geschehener Mittheilung 
der Entscheidung verfolgt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Berufung 
nur verfolgt werden, um die Anerkennung der Wählbarkeit im Allgemeinen, be- 
ziehungsweise die Aufhebung der etwa ersolgten Entziehung des Wahlrechts zu 
erwirken. g. 20 
Scheiden im Laufe der zweijährigen Wahlperiode einzelne Gemeinde- 
vertreter aus, so kann die Gemeindevertretung, wenn noch die Hälfte ihrer ge- 
wählten Mitglieder vorhanden ist, gemeinschaftlich mit dem Kirchenvorstande 966 
zur nächsten regelmäßigen Erneuerunswah! sich selbst ergänzen. Dasselbe gilt, 
wenn einer der Gewählten die Wahl ablehnt, oder wenn die Wahl eines Ge- 
meindevertreters für ungültig erklärt wird. Nach stattgehabter Ergänzung erfolgt 
die Bekanntmachung von der Kanzel. 
Scheiden so viele aus, daß die Hälfte der gewählten Mitglieder der Ge- 
meindevertretung nicht mehr vorhanden ist, oder wird die ganze stattgehabte 
Wahlhandlung für ungültig erklärt, so findet eine außerordentliche Ergänzungs- 
wahl, beziehungsweise eine Wirderholong der Wahl statt. 
E. 21. 
Das Konsistorium ist berechtigt, die Gemeindevertretung wegen beharr- 
licher Vernachlässigung ihrer Pflichten oder sonstiger grober Pflichtwidrigkeit auf- 
zulösen. Jedoch muß alsdann sogleich eine Neuwahl der Vertretung angeordnet 
werden, welche in diesem Fall unter Leitung der von dem Konsishokius dazu 
Beauftragten vorgenommen wird. 
Das Konsistorium kann in solchem Fall den Mitgliedern der bisherigen 
Gemeindevertretung das kirchliche Wahlrecht und damit zugleich die Wählbarkeit 
für die anstehende Wahl entziehen. 
(Nr. 7489.) III. Von
	        
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