Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Zucht und Sitte in der Gemeinde thätig zu sein, so hat er auch die Schule zu 
beachten, und wenn er in Beziehung auf die religiöse Unterweisung der Jugend 
oder in anderer Beziehung Mißstände in der Schule wchrsimehmen glaubt, das 
Recht, wie die Pflicht, durch Stellung von Anträgen ei den zuständigen Be- 
hörden auf die Abstellung der Uebelstände hinzuwirken 
K. 45. 
5. In Ansehung der Anstellung der Geistlichen behält es bis weiter bei 
den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden. Das Präsentationsrecht, welches 
bisher den Kirchenkollegien zugestanden hat, geht aber auf die Kirchenvorstände 
über. Wo die Kirchenkollegien zugleich das Wahlrecht gehabt haben, wird solches 
in Zukunft von der Gemeindevertretung ausgeübt (vergl. auch §. 60. am Ende). 
Die unteren Kirchenbeamten #cchenväge, Kafe, Organisten, Glocken- 
läuter, Bälgentreter, Kirchendiener, Todtengräber u. s. w.) werden, sofern deren 
Stellen nicht mit Schulämtern verbunden sind, von dem Kirchenvorstande frei 
gewählt und verpflichtet. Wo jedoch Organisten und Küster bisher vom Pa- 
tronat ernannt sind, hat es hierbei sein Bewenden. 
* 
6. Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die 
derselben gehörigen, namentlich auch die den Kirchendienern zu ihrem Gebrauche 
überwiesenen Gebäude, sowie die Kirchhöfe und andere dergleichen Anlagen in 
utem, dem Bedürfnisse entsprechenden Stande erhalten und, soweit dies er- 
sorderch, neu hergestellt oder beschafft werden. 
Er hat insbesondere vor Anfang eines jeden Rechnungsjahres die kirch- 
lichen Gebäude und Anlagen zu besichtigen, über alle zur Instandhaltung oder 
Erneuerung derselben vorzunehmenden Arbeiten Beschluß zu fassen, und — vor- 
behaltlich der Genehmigung der Gemeindevertretung, in den geeigneten Fällen 
der höheren Kirchenbehörde — die Ausführung solcher Arbeiten durch Einzelne 
aus seiner Mitte oder auch durch Dritte zu besorgen. 
In den Parochien, in welchen eine auf besonderem Titel beruhende Ver- 
pflichtung besteht, die Kirche oder die sonstigen kirchlichen Gebäude 2c. ganz oder 
theilweise zu unterhalten, müssen die hierauf sich beziehenden Beschlüsse des 
Kirchenvorstandes den Verpflichteten vorgelegt werden, welche, falls sie mit diesen 
Beschlüssen nicht einverstanden sind, die Angelegenheit zur Entscheidung der 
höheren Kirchenbehörde bringen können. 
KC. 47. 
7. Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Be- 
ziehung, namentlich auch in allen Rechtsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten, 
und verwaltet das kirchliche Vermögen mit Einschluß der dazu gehörigen Stif- 
tungsmittel, sofern hierbei nicht die Fundationsakte der Siistund entgegensteht, 
sowie mit Einschluß des Pfarr-, Pfarrwittwenthums-, Küsterei- und sonstigen 
Stiftungsvermögens) insoweit das Recht des jeweiligen Inhabers nicht zrlgiger 
(Nr. 7489.) eht.
	        
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