Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gegangenen Erinnerungen nebst einer Beantwortung derselben der Gemeindever- 
nedung, ersteren zur definitiven Feststellung, letzteren zur Wahl von Revisoren 
und Beschlußfassung über die gegen die Rechnung gemachten Einwendungen vor- 
zulegen. Bei der Wahl der Revisoren und der Beschlußfassung über die Ein- 
kaee haben die Mitglieder des Kirchenvorstandes sich ihrer Stimme zu 
enthalten. 
Der Voranschlag ist nach erfolgter Feststellung, und die Jahresrechnung 
nach beendeter Revision sofort dem Kischendisttatorin. mitzutheilen. 
G. 53. 
Wenn der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung es unterläßt oder 
verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Voranschlag 
zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so können die kirchenregimentlichen 
Behörden von Amtswegen unter Anführung des rechtlichen Grundes der Ver- 
pflichtung die Eintragung in den Voranschlag bewirken oder die außerordentliche 
usxgabe feststellen. Jedoch ist die Gemeindevertretung vorher zu hören, insofern 
dies nicht bereits geschehen ist, und es sich um einen Gegenstand handelt, in 
Herreff dessen es an sich einer Beschlußfassung der Gemeindevertretung bedarf 
. 51.). 
Das Kirchenregiment hat außerdem das Recht, die Geltendmachung rechts- 
begründeter Anspruͤche des von dem Kirchenvorstande zu verwaltenden Vermögens, 
insbesondere auch einer durch Pflichtwidrigkeit eines Vorstandsmitgliedes begrün- 
deten Ersatzforderung im Wege des Prozesses zu begehren und äußersten Halls 
durch eigene Bestellung eines Kirchenanwalts zu bewirken. 
G. 54. 
Ueberschreitungen des Voranschlages bedürfen immer der Genehmigung 
der Gemeindevertretung. 
VIII. Besondere Bestimmungen für die kleineren Gemeinden. 
g. 56. 
In den Gemeinden von weniger als 500 Seelen wird nur ein Kirchen- 
vorstand, nicht aber eine größere Gemeindevertretung gewählt. 
Die Gemeindeversammlung übt hier die Rechte aus, welche sonst der Ge- 
meindevertretung zustehen. 
Für die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes gelten die Vorschriften 
der &H. 3. 4. 22. ff., soweit sie nicht dadurch, daß es in diesen Gemeinden an 
einer Gemeindevertretung fehlt, eine Modifikation erleiden (§. 57.). 
57. 
Die Aeltesten werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemen 
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