Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Für die Stadt Kiel werden die Propstei, und Visitatorialgeschäfte bis 
weiter dem ersten Prediger an der St. Nikolai Kirche in Kiel, beziehungsweise 
dem Bürgermeister der Stadt Kiel und dem ersten Prediger an der St. Nioolal- 
Kirche daselbst als Kirchenvisitatoren zugewiesen, und zwar, soweit diese Geschäfte 
auf kirchliche Angelegenheiten sich beziehen, nicht blos für die Kieler Stadtgemeinde, 
sondern auch für die Kieler Landgemeinde. 
Die Kuriatstimme, welche bisher dem Stadtkonsistorium in Kiel bei der 
Wahl des Archidiakonus und des Adjunkten an der St. Nikolai-Kirche, sowie 
bei der Wahl des Klosterpredigers in Kiel zugestanden hat, wird bis weiter von 
den Mitgliedern des Kieler Magistrats, dem ersten Prediger an der St. Nikolai- 
Kirche in Kiel, dem Archidiakonus an dieser Kirche und dem Klosterprediger in 
Kiel geführt. 
**“ 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die für bestimmte Klassen 
von Personen bestebenden Gemeinden Miilliarrarmeinden, Anstaltsgemeinden 
u. a. m.) keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 16. August 1869. 
I. &.) Wilhelm. 
v. Mühler. 
(Nr. /100.)
	        
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