Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 999 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Marienwerder. 
Obligation 
des 
Marienwerder Kreises 
L.ittr. 4 M . ... 
über 
. . .. . . . . . Thaler Preußisch Kurant. 
III. Herie. 
Auf Grund des unten bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
27. Oktober v. J. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Marienwerder Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo# Thalern Preußisch 
Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich 
zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1872. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872. ab in dem 
Monate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfol- 
gen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt in der Zeit 
vom 20. bis 31. Dezember des betreffenden Jahres und wird wiederholt in der 
Zeit vom 20. bis 31. März) 20. bis 30. April und 20. bis 31. Mai des fol- 
genden Jahres; sie erscheint in dem Preußischen Staatsanzeiger, dem Amtsblatte 
der Hönhhlichen Regierung zu Marienwerder, sowie in dem Kreisblatte des 
Kreises Marienwerder und in der Ostbahn, im Falle des Eingehens des letzteren 
in einem anderen, von der Königlichen Regierung zu bestimmenden und in ihrem 
Amtsblatte bekannt zu machenden Blatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Fanuar und am 1. Juli, von heute an ge- 
rechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münssorte mit jenem verzinset. 
134. 
(Nr. 7493). ie
	        
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