Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück. 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei 
der Kreis-Kommunalkasse in Marienwerder, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. " 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die daz gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rück ahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht 
erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. W. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Marienwerder. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt ehobten. Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder aonst n glaubhaf- 
ter Weise darthutg nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel. 
dein und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres..4 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Marienwerder gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
6 Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. - 
th lltDessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Marienwerder, den . .ten ... . .. 18.. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Marienwerder Kreise. 
Pro-
	        
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