Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7494.) Statut der Wiesengenossenschaft zu Mettendorf, im Kreise Bitburg des Re- 
gierungsbezirks Trier. Vom 12. August 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Bann der Gemeinde Sinspelt 
(Bürgermeisterei Baustert) in den Distrikten: unter der Haag und auf der 
Gießwies“) sowie der auf dem Bann der Gemeinde Mettendorf (Bürgermeisterei 
Mettendorf) in den Distrikten: auf der Gießwies, im untersten Vruch, auf 
Reier, im Triesch, in der Bohnenwies, Hünerwies, Höhenwies und Sauerwies, 
auf dem Rinderweg, Horauel und Rausch, in der Mühlensäk, Hollandswies 
und im Mühlenpesch“ gelegenen Grundstücke, wie sie auf dem unter dem 
6. Juli und 16. Oktober 1868. revidirten Situationsplane des Wiesenbaumeisters 
Stolz und in dem zugehörigen vom Bürgermeister Linden unter dem 27. Ja- 
nuar 1869. beglaubigten Besitzstands-Register verzeichnet sind, nach Anhörung 
der Betheiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund 
des Gesetzes vom 28. Februar 1843. SH. 56. und 57. (Gesetz= Samml. für 1843. 
S. 51.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz= Samml. für 
1853. S. 183.), was folgt: 
S. I1. 
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke, welche nach dem Besitzstands- 
Register eine Fläche von 222 Morgen 57 Quadratruthen 10 Quadratfuß ent- 
halten, werden zu einem Wiesenverbande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grund- 
stücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei dem jedes- 
maligen Wiesenvorsteher; er führt den Namen: „Wiesengenofsenschaft zu 
Mettendorf.“ 
S. 2. 
Die Haupt-Be- und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandwiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Peosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten nach einem Plan, welcher durch den bestellten 
“ anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung festzu- 
ellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über- 
1 jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten, auch können se die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
S. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
la en werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen auf- 
gebracht. 
Der
	        
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