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Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution
zur Genossenschaftskasse einziehen.
Die Anlagen werden, je nach der Bestimmung des Vorstandes, entweder
durch Nanorallelstun en der Eigenthümer, oder in Tagelohn ausgeführt unter
Leitung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, kann der Vorstand
die Arbeiten auch an den Mindestfordernden verdingen. Im Falle der Natural.
leistung ist der Wiesenvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig
ausgeführten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten der
Säumigen machen und die Kosten von denefben durch Exekution beitreiben zu
lasen. Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den ein-
zelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen
Anlage nicht unterbleiben dürfen.
S. 4.
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden her-
geben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den Dammböschungen und
Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile ersetzt werden sollte,
ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß
des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (F. 9.).
Die Erwerbung von Grund und Boden, welcher nicht Mitgliedern des
Wiesenverbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843.
. D.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt.
. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ihrer
Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöffen.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei Morgen
im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, drei Stimmen,
und so fort für je zwei Morgen mehr, Eine Stimme mehr.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver-
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
ählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morzen Wiese im Ver-
bande besitzt und den Volbbestz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges
Erkenntniß verloren hat.
beob hn Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu
eobachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister bescheinigte
Wahlprotokoll. 6
(Nr. 7494.) F. 7.