Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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G. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
J0) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung 
und Abnahme vorzulegen; 
) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im Voril und November mit den 
Wiesenschöffen abzuhalten; 
e.) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzcichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöhhig 
I) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
.8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalversamm- 
lung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein- für allemal bestimmt. Die 
Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Landrathes. Der Wiesen- 
wärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, daß alle Parzellen den 
verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein Eigenthümer darf die 
Schleusen öffnen oder zusetzen oder überhaupt die Bewässerungsanlage eigenmäch- 
u verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von zwei Thalern für 
jeden Kontraventionsfall. Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er 
muß den Anweisungen des Wiesenvorstehers pünktliche Folge leisten und kann 
von demselben mit Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
S. 9. 
Die Streitgeiten welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeien der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (F. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. Gegen 
die
	        
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