Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides 
an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. Ein weiteres 
Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, der 
in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar 
ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister Faon Mitglied des Verbandes sein sollte, so muß der 
Landrath auf Antrag eines Betheiligten einen anderen unparteiischen Vorsitzenden 
des Schiedsgerichts ernennen. Doßell kann der Landrath thun, wenn sonstige 
Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben. 
werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes beein- 
trächtigen. 
5. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nökhigen Bestimmungen 
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
bedrohen. Ku 
Die in den I#F. 7. S. und 10. erwähnten Geldstrafen werden nach erfolgter 
Feststellung durch den Vorsteher mittelst Exekution im Verwaltungswege zur 
Genossenschaftskasse eingezogen und nach Anordnung des Vorstehers zu den ge- 
meinschaftlichen Anlagen des Verbandes verwendet. 
. 12. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in 
Trier als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche 
den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
S. 13. 
Dieses Statut kann nur mit Genehmigung des Ministers für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten abgeändert werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 12. August 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Justizminister: 
v. Selchow. v. Mühler. 
  
Jahrgang 1800. (Nr. 7494—7455) 135 (Xr. 74905.)
	        
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