Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der Zuleitungsgräben aber liegt ihm allein ob. Die Zuleitung muß an den vom 
Schaudirektor vorzuschreibenden Punkten geschehen. 
In den gemeinschaftlichen Gräben des Verbandes darf das Wasser nur 
mit widerruflicher Genehmigung des Schaudirektors von einzelnen Verbands- 
mitgliedern aufgestaut oder abgeleitet werden. 
S. 5. 
Beschränkungen des Eigenthums. 
Die Verbandsgenossen haben den zu den Entwässerungsgräben erforder- 
lichen Grund und Boden soweit unentgeltlich herzugeben, als der bisherige 
Nutzungswerth durch die dem Besitzer demnächst verbleibende Grasnutzung auf 
den Uferböschungen, durch die Ueberweisung der eingehenden Fließ und Graben- 
strecken und durch die sonstigen aus der Regulirung erwachsenden zufälligen Vor- 
theile aufgewogen wird. 
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds- 
richterlich (§. 14.) entschieden. Außerdem wird dem Verbande zur vollständigen 
Ausführung des Regulirungsplanes und der damit in Verbindung stehenden 
Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen. 
Darüber, welche Gegenstände der Erpropriation unterliegen, steht die Ent- 
scheidung der Regierung zu Danzig zu, mit Vorbehalt eines innerhalb einer 
Präftustderi von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt im Mangel der Einigung 
in dem 9##. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. bezeichneten 
Verfahren. 
Wegen Auszahlung und Verwendung der Geldvergütigung für die der 
Expropriation unterworfenen Grundstücke kommen die für den Chausseebau der 
Provinz Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Gruschädigung richt auf · 
gehalten und ist nöhigenasls durch administrative Exekution der Kreispolizei- 
behörde zu erzwingen. 
Das Recht der Erpropriation bezieht sich insbesondere auch auf den Er- 
werb des Borrowcer Mühlenstaurechtes mit seinen Stauanlagen, sowie auf die 
Abtretung der durch die Verlegung und Anlage der Fließ- und Bachbetten ganz 
oder theilweise auf das andere Ufer kommenden Grundstücke, sofern deren Eigen- 
thümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht auf das Recht, für die ihnen er- 
wachsenden Inkonvenienzen Entschädigung zu verlangen, verzichten. 
S. 6. 
Beitragspflicht der Verbandsgenossen. 
Die Kosten der Erwerbung des Borrowcer Mühlenstaues und der Aus- 
führung und Unterhaltung der Entwässerungsanlagen sind von den Verbands- 
(Nr. 7495.) 135“ ge-
	        
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