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Die Wahl des Schaudirektors bedarf der Bestätigung der Regierung.
Wird diese versagt, so fungirt bis zu einer die Bestätigung erhaltenden Neuwahl
der Landrath des Kreises Berent als Schaudirektor.
Das Amt des Schaudirektors ist ein Ehrenamt) nur für baare Auslagen
ist ihm eine Vergütigung vom Vorstande festzusetzen.
In einzelnen Fällen kann sich derselbe durch ein Vorstandsmitglied ver-
treten lassen.
Der Schaudirektor wird durch den Landrath, die Vorstandsmitglieder und
Stellvertreter aber werden durch den Schaudirektor durch Handschlag an Eides-
statt verpflichtet.
K. 11.
Der Schaudirektor ist die ausführende Verwaltungsbehörde, er vertritt den
Verband Dritten gegenüber und handhabt die örtliche Polizei zum Schutze der
Verbandsanlagen.
Derselbe hat insbesondere:
1) die Versammlungen des Vorstandes zu berufen und als Vorsitzender mit
Stimmrecht zu leiten;
2) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung in den Frühjahrs-
versammlungen vorzulegen;
3) die jährliche Grabenschau mit den Vorstandsmitgliedern abzuhalten;
4) die Beiträge zur Verbandskasse auszuschreiben und nöthigenfalls im Wege
der administrativen Exekution beitreiben zu lassen;
5) die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu
kontroliren
6) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden für
denselben zu vollziehen.
S. 12.
Grabenwärter.
Dem Vorstande bleibt es vorbehalten, einen aus der Verbandskasse zu
besoldenden Grabenwärter zur Beaufsichtigung der Anlagen und Leitung der
Unterhaltungsarbeiten anzustellen.
S. 13.
Rendant.
Die Verbandskasse wird durch einen Rendanten verwaltet, welcher vom
Vorstande auf Kündigung gegen Remuneration und unter Kautionsbestellung
angestellt wird. K14