Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Wahl des Schaudirektors bedarf der Bestätigung der Regierung. 
Wird diese versagt, so fungirt bis zu einer die Bestätigung erhaltenden Neuwahl 
der Landrath des Kreises Berent als Schaudirektor. 
Das Amt des Schaudirektors ist ein Ehrenamt) nur für baare Auslagen 
ist ihm eine Vergütigung vom Vorstande festzusetzen. 
In einzelnen Fällen kann sich derselbe durch ein Vorstandsmitglied ver- 
treten lassen. 
Der Schaudirektor wird durch den Landrath, die Vorstandsmitglieder und 
Stellvertreter aber werden durch den Schaudirektor durch Handschlag an Eides- 
statt verpflichtet. 
K. 11. 
Der Schaudirektor ist die ausführende Verwaltungsbehörde, er vertritt den 
Verband Dritten gegenüber und handhabt die örtliche Polizei zum Schutze der 
Verbandsanlagen. 
Derselbe hat insbesondere: 
1) die Versammlungen des Vorstandes zu berufen und als Vorsitzender mit 
Stimmrecht zu leiten; 
2) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung in den Frühjahrs- 
versammlungen vorzulegen; 
3) die jährliche Grabenschau mit den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
4) die Beiträge zur Verbandskasse auszuschreiben und nöthigenfalls im Wege 
der administrativen Exekution beitreiben zu lassen; 
5) die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu 
kontroliren 
6) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden für 
denselben zu vollziehen. 
S. 12. 
Grabenwärter. 
Dem Vorstande bleibt es vorbehalten, einen aus der Verbandskasse zu 
besoldenden Grabenwärter zur Beaufsichtigung der Anlagen und Leitung der 
Unterhaltungsarbeiten anzustellen. 
S. 13. 
Rendant. 
Die Verbandskasse wird durch einen Rendanten verwaltet, welcher vom 
Vorstande auf Kündigung gegen Remuneration und unter Kautionsbestellung 
angestellt wird. K14
	        
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