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K. 14.
Schlichtung und Entscheidung über Streitigkeiten unter den
Verbandsgenossen.
Streitigkeiten unter den Verbandsgenossen über das Eigenthum von
Grundstücken, die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder
Nutzungsrechten, und besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und
Verbindlichkeiten gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Alle an-
deren, die gemeinstmen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Be-
einträchtigung einzelner Genossen betreffenden Beschwerden werden von dem Vor-
stande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile binnen zehn Tagen, von der
Bekanntmachung derselben an, der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher
bei dem Schaudirektor anzumelden ist.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Landrathe des Kreises Berent als
Vorsitzenden und zwei Schiedsrichtern, deren einer von dem Verbandsvorstande
und der andere von den Rekurrenten gewählt wird. Enthalten sich diese binnen
vier Wochen der Wahl, so erfolgt die Ernennung durch den Landrath.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. Der unterliegende
Theil trägt die Kosten.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt.
F. 15.
Aufsichtsrecht der Staatsbehörden.
Der Verband ist dem Aufsichtsrechte der Staatsbehörden nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Korporationen unterwonhen
§. 16.
Uebergangsbestimmungen.
Bis zur Vollendung der Verbandsanlagen vertritt ein Kommissarius der
Regierung die Stelle des Schaudirektors und leitet den Bau mit Hülfe eines
vom Vorstande gewählten und aus der Verbandskasse remunerirten Bau-
technikers.
Auf Antrag des Vorstandes und mit Genehmigung der Regierung kann
jedoch schon während der Ausführung der Meliorationsbauten ein Schaudirektor
gewählt und mit der Leitung der Bauten beauftragt werden.
S. 17.
Abänderungen des Statuts.
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
(Nr. 7495.) Ur.