Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K. 14. 
Schlichtung und Entscheidung über Streitigkeiten unter den 
Verbandsgenossen. 
Streitigkeiten unter den Verbandsgenossen über das Eigenthum von 
Grundstücken, die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder 
Nutzungsrechten, und besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und 
Verbindlichkeiten gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Alle an- 
deren, die gemeinstmen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Be- 
einträchtigung einzelner Genossen betreffenden Beschwerden werden von dem Vor- 
stande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile binnen zehn Tagen, von der 
Bekanntmachung derselben an, der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher 
bei dem Schaudirektor anzumelden ist. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Landrathe des Kreises Berent als 
Vorsitzenden und zwei Schiedsrichtern, deren einer von dem Verbandsvorstande 
und der andere von den Rekurrenten gewählt wird. Enthalten sich diese binnen 
vier Wochen der Wahl, so erfolgt die Ernennung durch den Landrath. 
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. Der unterliegende 
Theil trägt die Kosten. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
F. 15. 
Aufsichtsrecht der Staatsbehörden. 
Der Verband ist dem Aufsichtsrechte der Staatsbehörden nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Korporationen unterwonhen 
§. 16. 
Uebergangsbestimmungen. 
Bis zur Vollendung der Verbandsanlagen vertritt ein Kommissarius der 
Regierung die Stelle des Schaudirektors und leitet den Bau mit Hülfe eines 
vom Vorstande gewählten und aus der Verbandskasse remunerirten Bau- 
technikers. 
Auf Antrag des Vorstandes und mit Genehmigung der Regierung kann 
jedoch schon während der Ausführung der Meliorationsbauten ein Schaudirektor 
gewählt und mit der Leitung der Bauten beauftragt werden. 
S. 17. 
Abänderungen des Statuts. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
(Nr. 7495.) Ur.
	        
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