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(Nr. 7499.) Allerhöchster Erlaß vom 27. August 1869., betreffend die Gemeinde-Ordnung
für die evangelischen Kirchengemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu
Wiesbaden.
A## Ihren Bericht vom 14. d. Mts. habe Ich der von dem Konsistorium zu
Wiesbaden entworfenen, anbei zurückfolgenden kirchlichen Gemeinde-Ordnung
für die evangelischen Gemeinden im Bezirk des genannten Konsistoriums Meine
Genehmigung ertheilt. Es ist Mein Wille, daß mit der Einführung der neuen
Ordnung, durch welche in dem Bekenntnißstand der Gemeinden und in ihrer
Stellung zur Union nichts geändert wird, unverzüglich vorgegangen werde. Ich
beauftrage Sie demgemäß, durch das Konsistorium zu Wiesbaden das diesfalls
Erforderliche ungesäumt zu bewirken. Sobald hiernach eine rechtlich geordnete
Vertretung der Gemeinden hergestellt sein wird, erwarte Ich fernere Vorschläge
wegen Einrichtung von Kreissynoden und einer Bezirkssynode, um unter Mit-
wirkung derselben die Gemeinde-Ordnung zu revidiren und die weitere kirchliche
Verfassung festzustellen. Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heutigen
Tage sind durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 27. August 1869.
Wilhelm.
v. Mühler.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
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(Nr. 7500.) Gemeinde-Ordnung für dic evangelischen Kirchengemeinden im Bezirk des
Konsistoriums zu Wiesbaden. Vom 27. August 1869.
Z
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen Angelegenheiten, fuͤr
die epnelschen Kirchengemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden,
was folgt:
I. Von den Kirchengemeinden.
'
Der räumliche Umfang der Kirchengemeinde bildet das Kirchspiel.
§. 2.
Der Wohnsitz in dem Kirchspiel begründet für jeden Glaubensgenossen die
Gemeindeangehörigkeit. 6%