Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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nur innerhalb einer präklusivischen Frist von vierzehn Tagen, vom Tage der 
Bekanntmachung der ersten Entscheidung an gerechnet, zulässig ist, das Kon- 
sistorium. 
Sind Einsprüche innerhalb der bestimmten Frist nicht vorgebracht, oder 
die vorgebrachten endgültig verworfen, so werden die erwählten Kirchenvorsteher 
durch den Pfarrer vor der Gemeinde in ihr Amt eingeführt. 
K. 11. 
Der Kirchenvorstand versammelt sich auf schriftliche oder ortsübliche Ein- 
ladung des Vorsitzenden der Regel nach in jedem Monat einmal in einem an- 
gumessenen Lokale der Kirchengemeinde. 
Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Verhandlungen mit Gebet und 
hat darauf zu halten, daß Ordnung, Anstand und Würde in der Versammlung 
nicht verletzt werden. 
Bei Verhandlungen über einen Gegenstand, bei welchem ein Mitglied des 
Kirchenvorstandes persönlich betheiligt ist, darf dasselbe nur auf ausdrücklichen 
Wunsch des Kollegiums anwesend sein. 
Zur Fassung eines Beschlusses müssen zwei Drittheile der Mitglieder Theil 
nehmen. Ist der Gegenstand der Verhandlung bei der Einladung angegeben 
worden, so genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit der absoluten Mehrheit 
der Mitglieder. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit 
der Stimmen giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches in das 
Protokollbuch eingetragen, vorgelesen und von den Anwesenden unterschrieben wird. 
Außer den regelmäßigen Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedürfniß 
auch außerordentliche Versammlungen berufen und er ist dazu verpflichtet, wenn 
wenigstens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Zwecks es verlangt. 
. 12. 
Zu dem Geschäftskreis des Kirchenvorstandes gehört im Einzelnen: 
1) die Handhabung der kirchlichen Ordnung in der Gemeinde innerhalb der 
gesetzlichen Grenzen; 
2) die Sorge für eine christliche Sonntagsfeier; 
3) die Aufrechterhaltung der Ordnung beim öffentlichen Gottesdienste; 
4) die Aufnahme in die Gemeinde, 
5) die Führung des Verzeichnisses der Gemeinde-Angehörigen; 
6) die Einleitung zur Wahl der Kirchenvorsteher und der größeren Ge- 
meindevertretung, die Aufstellung der Mählerliste und die Theilnahme 
an diesen Wahlen nach Maaßgabe der näheren Bestimmungen der 
Kirchenordnung; 
7) die Ernennung, Ueberwachung und Entlassung der niederen Kirchendiener 
(Kirchenrechner, Organisten, Küster, Kirchendiener, Kalkanten, Läuter 2c.) 
soweit nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen oder jene Aemter mit 
einem Schulamte verbunden sind; · 
(Nr. 7500.) 8) die
	        
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