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. 13.
Zur Beaufsichtigung und Beschützung der Sozietätsanlagen stellt der
Vorstand einen Grabenmeister auf dreimonatliche Kündigung gegen einen von
ihm festzusetzenden Lohn an.
Der Grabenmeister wird als Feldhüter vereidigt und muß den Anwei-
sungen des Sozietätsdirektors pünktlich Folge leisten. Er kann von dem letzteren
mit Verweis und Geldstrafe bis zu Einem Thaler bestraft werden.
K. 14.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Sozietät über das Ei-
genthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grund-
8erechtigkeien oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen
echtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Ent-
scheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver-
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder mehrerer Genossen be-
treffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des
Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß. Ein
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende wird von der Staats-Aufsichtsbehörde alle drei Jahre ernannt.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalver-
semmlung der Genossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, der in
er Gemeinde seines Wohnortes zu öffentlichen Gemeinde-Aemtern wählbar ist,
Grundbesitz hat und nicht Mitglied des Verbandes ist. Das Schiedsgericht
entscheidet nach Stimmenmehrheit.
K. 15.
Der Meliorationsverband ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird bis zur Vollendung der Sozietätsanlagen E ½ von
dem Oberpräsidenten der Provinz Westphalen, später von der Landdrostei in
Osnabrück, beziehungsweise von de künftig an deren Stelle tretenden Landes-
polizei Behörde, und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirth-
* lichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Um-
ange und mil den Befugnissen, welche den Auffichtsbehörden den Gemeinden
gegenüber zustehen, ausgeuͤbt. ½