Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S. 18. 
Wählbar zu Vertretern der Gemeinde sind die im S. 17. genannten Ge- 
meinde-Angehörigen, welche einen ehrbaren Lebenswandel führen,) einen guten 
Ruf haben und an den kirchlichen Gnadenmitteln Theil nehmen. 
K. 19. 
Die Wahl der größeren Gemeindevertretung erfolgt nach Maaßgabe der 
Wahlordnung unter Leitung des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes. 
Wo die örtlichen Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, kann auf 
Beschluß des Kirchenvorstandes und mit Genehmigung des Vorstandes der 
Kreissynode eine Vertheilung der zu wählenden Vertreter auf einzelne Abthei- 
lungen der Gemeinde erfolgen. 
Ueber die formelle Prüfung des Wahlverfahrens, die Verkündigung der 
Erwählten, die Zulässigkeit und die Erledigung von Einsprüchen gegen die Wahl 
gelten die im 8. 10. hinsichtlich des Kirchenvorstandes getroffenen Bestimmungen. 
d. 20. 
Wer ohne erheblichen Grund, worüber der Kirchenvorstand entscheidet, die 
Annahme der Wahl zum Vertreter verweigert, verliert für ein Jahr das Wahl- 
recht und die Wählbarkeit zu kirchlichen Aemtern. 
Wenn während der Amtsdauer ein Vertreter mit Tode abgeht, oder die 
Gemeinde verläßt, oder in den Kirchenvorstand gewählt wird, oder seine Quali- 
fikation verliert, worüber auf Antrag des Kirchenvorstandes in “ Instanz 
der Vorstand der Kreissynode, in zweiter Instanz das Konsistorium nach Maaß- 
gabe des §. 10. entscheidet, so wird dessen Stelle in der ersten Sitzung der 
größeren Gemeindevertretung durch eine neue Wabl in der Art wieder % 
daß der neu Gewählte die Stelle seines Vorgängers bis zu dem Zeitpunkte be- 
hält, wo letzterer durch den regelmäßigen Wechsel ausgeschieden sein würde. 
5. 21. 
Von den gewählten Mitgliedern der größeren Gemeindevertretung scheidet 
alle vier Jahre die Hälfte aus und wird durch Neuwahl, welche auf die Aus- 
geschiedenen fallen kann, ersetzt. 
* 22. 
Die größere Gemeindevertretung beschließt in Gemeinschaft mit dem Kirchen- 
vorstande. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zugleich Vorsitzender der 
größeren Gemeindevertretung. Er beruft die Gemeindevertretung mit Angabe 
der Tag spordnung, 
ie Einladung muß wenigstens am Tage vorher in der vom Kirchen- 
vorstande vorgeschriebenen Form,) sie kann aber auch durch Verkündigung bei 
dem öffentlichen Gottesdienst erfolgen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit 
der absoluten Majorität des aus dem Kirchenvorstande und der größeren Gemeinde- 
vertretung bestehenden Kollegiums nöthig. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmen- 
mehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. 
Kommt
	        
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