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Kommt auf die erste ordnungsmäßig erlassene Einladung eine beschluß-
fähige Versammlung nicht zu Stande, so haben die in einer, nach Ablauf einer
Woche zu veranstaltenden, zweiten Versammlung Erschienenen ohne Rücksicht auf
ihre Zahl das Recht der Entscheidung.
Ueber die Verhandlungen des Kollegiums wird ein in das Protokollbuch
einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von dem Vorsitzenden,
dem erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren Mitgliedern des Kollegiums
zu unterzeichnen ist. E
Eine Versammlung der Gemeindevertreter, welche beharrlich ihre Pflichten
vernachlässigt oder verweigert, ist vom Konfistorium aufzulösen.
Bis zur Neuwahl der Gemeindevertretung gehen die Rechte der größeren
Gemeindevertretung auf den Kirchenvorstand über. Ein Gleiches findet statt, so
lange eine ordnungsmäßige Wahl der Gemeindevertretung nicht zu Stande kommt.
IV. Schlußbestimmungen.
g. 24.
Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchenordnung
ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen, deren Anerken-
nung sie wünscht, oder fühlt fie sonst das Bedürfniß, neue eigenthümliche Ein-
richtungen zu treffen, so können solche zu einer statutarischen Bestimmung, oder,
insofern sie Gemeindeangelegenheiten im Ganzen betreffen, zu einem förmlichen
Gemeindestatut zusammesgelgt werden. Es ist deshalb nach Vorberathung und
auf Antrag des Kirchenvorstandes ein Beschluß der Gemeindevertretung zu fassen
und für denselben, nach vorgängiger Begutachtung durch die Kreissynode, die
Anerkennung der Konssstontals Besizkssmoßr, daß die statutarische Bestimmung
zweckmäßig und wesentlichen Bestimmungen der Kirchenordnung nicht zuwider sei,
sowie die schließliche Bestätigung des Konsistoriums nachzusuchen.
K. 25.
Die Wahlordnung für den Kirchenvorstand und für die größere Gemeinde-
vertretung, sowie die Geschäftsordnung für den Kirchenvorstand wird von der
Bezirkssynode festgestellt. Bis dahin erfolgen die Wahlen nach Maaßgabe der
von dem Konsfistorium zu treffenden vorläufigen Bestimmungen, und regelt sich
der Geschäftegang bei dem Kirchenvorstande nach der für die bisherigen Kirchen.
vorstände geltenden Instruktion, soweit dieselbe nicht mit der neuen Kirchen-
ordnung in Widerspruch steht.
§. 26.
Bis zum Zusammentritt der Synoden werden die in der Kirchenordnung
dem Vorstande der Kreissynode übertragenen Attribute von dem Dekan, die
Funktionen der Kreis- und Bezirkssynode von dem Konsistorium verwaltet.
K. 27.
Der seitherige Kirchenvorstand hat die Anzahl der für die Gemeinde zu
(Nr. 7500.) be.