Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Nr. 7503.) Allerhöchster Erlaß vom 30. August 1869., betreffend die Genehmigung des 
Statuts für das Neue Brandenburgische Kreditinstitut. 
A## Ihren Bericht vom 4. August d. J. ertheile Ich dem anliegenden, in 
Folge des Beschlusses der Generalversammlung der ritterschaftlichen Kreditverbun- 
denen der Kur= und Neumark vom 27. Mai v. J. aufgestellten Statute für das 
Neue Brandenburgische Kreditinstitut hierdurch Meine landesherrliche 
Genehmigung. Gleichzeitig und in Folge dieser Meiner Genehmigung, sowie 
gemäß §. 2, des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz. Samml. für 1833. 
S. 75.) will IJch dem Neuen Brandenburgischen Kreditinstitute hiermit das 
Privilegium bewilligen, die in jenem Statute näher bezeichneten, in Gemähßheit 
desselben zu verzinsenden und nach dessen Bestimmungen einzulösenden Pfand- 
briefe und Kupons mit der rechtlichen Wirkung auszustellen, daß ein jeder In- 
bber derselben die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
igenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Im Uebrigen 
ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter und ohne dadurch für die 
Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe und der Kupons eine Gewährleistung 
Seitens des Staates zu übernehmen, ertheilt worden. 
Dieser Mein Erlaß und das beiliegende Statut sind durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 30. August 1869. 
Wilhelm. 
Zugleich für den Zugleich für den 
Minister für Handel rc. Finanzminister: 
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten, für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten, des Innern und der Justiz. 
Sta-
	        
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