Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1035 — 
Statut 
für das 
Neue Brandenburgische Kreditinstitut. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Für die Besitzer der von dem Verbande des Kur- und Neumärkischen ritter- 
schaftlichen Kreditinstituts ausgeschlossenen, innerhalb der durch das Gesetz vom 
1. Juli 1823. (Gesetz= Samml. S. 130.) und durch die Verordnung vom 
17. August 1825. (Gesetz= Samml. S. 193.) festgestellten Grenzen der Kur- 
und Neumark belegenen ländlichen Grundstücke wird ein Kreditinstitut unter der 
Bemennung: » 
„Neues Brandenburgisches Kreditinstitut“ 
errichtet. 
Dasselbe genießt alle Rechte einer Korporation, der Erwerb von Grund- 
stücken aber ist demselben nur soweit gestattet, als es sich um die Beschaffung 
eines Geschäftslokales oder um die Sicherung einer Forderung handelt. 
Die Vertretung desselben nach Außen, sowie die Verwaltung desselben wird 
der Kur, und Neumärkischen Haupt-Ritterschaftsdirektion unter Mitwirkung der 
Provinzial-Ritterschaftsdirektionen mit dem Vorbehalte der Auflösbarkeit dieses 
Verhältnisses (69. 54. ff.) übertragen. 
Die öffentlichen Blätter, durch welche die Direktion die ihr obliegenden 
Bekanntmachungen zu erlassen hat, sind die Amtsblätter der Königlichen Re- 
ierungen zu Potsdam, Frankfurt a. d. O.), Köslin, Stettin und Magdeburg, 
e der Königlich Preußische Staatsanzeiger. 
Ob und in welchen anderen Blättern die Bekanntmachungen zu erlassen, 
bleibt der Bestimmung der Direktion überlassen. 
Das Institut hat seinen Sitz in Berlin und seinen Gerichtsstand bei dem 
Königlichen Stadtgerichte daselbst. 
. 2. 
Das Neue Brandenburgische Kreditinstitut gewährt denjenigen Grund- 
besitzern, welche dem Verbande desselben beitreten, gegen hypothekulsche Sicherheit 
Darlehne mittelst Ausfertigung von Schuldverschreibungen, welche auf jeden In- 
haber lauten, die Bezeichnung: „Neue Brandenburgische Pfandbriefe“ tragen und 
nach der Wahl des Darlehnsnehmers dem Inhaber zu einem Satze von vier, 
vier und einhalb oder fünf Prozent jährlich verzinst werden. Dem Engeren 
Ausschusse bleibt es vorbehalten, einen anderweitigen Jinssatz, soweit dies ohne 
(Nr. 7503.) 139° Ver-
	        
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