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Verletzung der den Inhabern bereits emittirten Verschreibungen zustehenden Rechte
geschehen kann, festzustellen.
II. Von den Darlehnen.
g. 3.
Zur Aufnahme in den Verband und zur Beleihung mit Pfandbriefen sind
nur solche Grundstücke geeignet, welche zum Betriebe der Landwirthschaft gewid-
met sind (mit Inbegriff derjenigen geschlossenen Grundstücke auf städtischen Feld-
marken, deren Gehöfte außerhalb der Stadt und Vorstadt liegen), und welche
a) weder zu dem Verbande des Kur- und Neumärkischen ritterschaftlichen
Kreditinstituts gehören, noch fähig sind, demselben beizutreten,
b) sich nicht im Besitze einer Gemeinde, juristischen Person oder Handels-
gesellschaft befinden,
I) nach der in Gemäßheit des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861. er-
folgten Abschätzung einen Reinertrag von mindestens 50 Thaler jährlich
gewähren,
) nicht mit Leistungen aus dem gutsherrlichen Verbande (Reallasten oder
Servituten), die ihren Ertrag schmälern und der Ablösung unterliegen,
belastet sind.
Ein von dem Neuen Brandenburgischen Kreditinstitute beliehenes Grund-
stück kann, Falls es durch Zulegung anderer Grundstücke oder durch sonstige
Werthsvermehrung zur Aufnahme in den Kur- und Neumärkischen ritterschaft-
lichen Kreditverband befähigt wird, dem letzteren nur nach Ausscheiden aus dem
Neuen Brandenburgischen Kreditinstitut (§. 44.) beitreten.
S. 4.
Einer jeden Bepfandbriefung geht die Werthsermittelung des zu beleihenden
Grundstücks voran. Es wird dabei der bei Veranlagung der Grundsteuer nach
dem Gesetze vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. S. 253.), der Verordnung
vom 12. Dezember 1864. (Gesetz. Samml. S. 673.) und dem Gesetze vom
8. Februar 1867. (Gesetz= Samml. S. 185.) festgestellte Reinertrag zu Grunde
gelegt, und der dreißigfache Betrag desselben, sowie der zehnfache Betrag des
nach I##. 4. und 5. Nr. 1. des Gesetzes vom 21. Mai 1861. (Geleh, Sammn,
S. 317.) ermittelten jährlichen Nutzungswerthes des Wohngebäudes, als der
Kapitalswerth des Grundstücks angenommen. Von demselben ist aber der zwan-
zigfache Betrag der Grund= und Gebäudesteuer und anderweiten Abgaben (§. 7.)
— die Naturalabgaben nach den publizirten vierzehnjährigen Marktdurchschnitts-
preisen zu Gelde gerechnet — abzusetzen; die nach diesem Abzuge verbleibende
Summe ist als Beleihungswerth des Grundstücks anzunehmen.
G. 5.
Die desinitive Festsetzung dieser Werthsermittelung (Taxe) geschieht duch
ie