Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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sechssehn Jahre von noch 4 Prozent in halbjährlichen Raten zu ent- 
richten (F. 14.), 
b) von dem Darlehnskapitale Ein Prozent des Nominalbetrages beim 
Empfang der Pfandbriefe zum Verwaltungsfonds baar zu zahlen 
(#. 10. und 28.); 
Jc) das Darlehnskapital ganz oder theilweise nach sechsmonatlicher Auf- 
kündigung, welche dem Institute nur in den Fällen des F. 17. zusteht, 
zurückzuzahlen; 
d) im Falle der Zahlungssäumniß von dem rückständig gebliebenen Betrage 
fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf desjenigen Halbjahres zu 
entrichten, in welchem die Zahlung erfolgte; 
e) überhaupt den Bestimmungen dieses Statuts sich zu unterwerfen. 
Das Institut ist befugt, wegen seiner rechtskräftigen Forderungen sich nach 
eigenem Ermessen an das Mobiliarvermögen des Schuldners oder an das ver. 
pfändete Grundstück zu halten und gleichzeitig die Sequestration und Subhastation 
des Grundstücks auszubringen. 
Der Darlehnsnehmer hat hierüber unter Bekenntniß des Valuten-Empfan- 
ges und unter Verpfändung des Grundstücks und dessen Zubehör, namentlich der 
Brandvergütigungen, für Kapital) Zinsen, sonstige Jahreszahlungen und Kosten 
eine Urkunde vor Gericht oder Notar, oder vor dem Syndikus resp. dessen Ver- 
treter auszustellen. Den Syndicis des Neuen Brandenburgischen Kreditinstituts, 
sowie deren Vertretern wird, insofern sie nicht schon an sich zur Aufnahme no- 
tarieller Akte befugt sind, Falls sie die höchste juristische Prüfung bestanden 
haben, zu diesem Behufe die Befugniß, Urkunden dieser Art aufzunehmen und 
auszufertigen, diesen Urkunden aber die Glaubwürdigkeit von Notariatsakten und 
insbesondere die Eigenschaft beigelegt, Eintragungen in das Hypothekenbuch zu 
begründen. 
Bei jeder Besitzveränderung muß die persönliche Verpflichtung aus dem 
Darlehnsvertrage von dem neuen Erwerber in einer auf die obige Weise auf 
seine Kosten auszustellenden Urkunde übernommen und diese Urkunde innerhalb 
vier Wochen nach der Uebernahme des Grundstücks der Direktion eingesandt 
werden, welche hiernächst den früheren Besitzer seiner persönlichen Verpflichtung 
entlassen muß. 
S. 9. 
Dem zu bewilligenden Pfandbriefs-Darlehen dürfen in der Regel außer 
den öffentlichen Lasten und Abgaben, den Rentenbank= und Domainen-Amorti- 
sationsrenten keine Forderungen in dem Hypothekenbuche voranstehen. Es ist 
Sache des Darlehnssuchers, die prioritätische Eintragung des Darlehns vor allen 
anderen Forderungen herbeizuführen. 
Kann der Darlehnssucher die Priorität vor den eingetragenen Forderungen 
nicht beschaffen, so ist die Bewilligung eines Darlehns dennoch zulässig, wenn 
derselbe sich verpflichtet, die eingetragene Forderung innerhalb der von der Direk- 
tion zu bestimmenden Frist zur Löschung zu bringen. Bis zu dieser Löschung 
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