Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Kündigung die rückständigen Zahlungen geleistet und die etwa bereits 
aufgewendeten Kosten berichtigt worden; 
JP0) wenn derselbe nicht den Nachweis führen kann, die auf dem Grundstücke 
haftenden öffentlichen Abgaben, insbesondere die Domainen-Amortisations= 
renten oder den Kanon, regelmäßig bezahlt zu haben; 
4) wenn das Grundstück unter Sequestration oder Subhastation gestellt wird; 
c) wenn der Besitzer so schlecht wirthschaftet, daß nach der von der Direktion 
durch zwei Kreiskommissarien zu veranlassenden Untersuchung eine erheb- 
liche Verschlechterung des Grundstücks und eine Gefahr für die Sicher- 
heit des Instituts zu besorgen ist, und derselbe der Anweisung der Direk- 
tion, den vorgefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten 
Frist nicht genugt; 
t) wenn derselbe die ihm nach F. 13. obliegende Verpflichtung zur Versiche- 
rung des Grundstücks gegen Feuersgefahr und Hagelschlag nicht erfüllt; 
8) wenn derselbe der im F. 8. enthaltenen Verpflichtung zur Uebernahme 
der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage in der bestimm- 
ten Frist nicht entspricht; 
h) wenn er die Uebernahme des ihm durch ordnungsmäßige Wahl oder Er- 
nennung zugefallenen Amts eines Kreiskommissarius verweigert, ohne dem- 
selben schon früher vorgestanden zu haben (H. 47.), oder ohne daß ihm die 
Gründe zur Seite stehen, welche ihn nach dem Gesetze zur Ablehnung 
einer Vormundschaft berechtigen würden; 
i) wenn das Grundstück in den Besitz einer Gemeinde, einer Korporation, 
juristischen Person oder Handelsgesellschaft gelangt (§. 3. Littr. b.). 
. 18. 
Die Kosten der Vorbereitung des Darlehnsgeschäfts trägt der Darlehns- 
sucher auch in dem Falle, daß das nachgesuchte Darlehn ihm nicht bewilligt 
werden kann. Dieselben werden nach der bestehenden Gebühren-Ordnung (§. 57.) 
berechnet. 
Von jedem Darlehnssucher ist vor Aufnahme der Taxe ein von der 
Direktion zu bemessender Kostenvorschuß zur Institutskasse einzuzahlen. 
III. Von den Pfandbriefen. 
K. 19. 
Für jedes Darlehn, welches nach vorstehenden Bestimmungen bewilligt 
und auf den Namen des Neuen Brandenburgischen Kreditinstituts eingetragen 
worden ist, darf ein gleich hoher Betrag Neuer Brandenburgischer Pfandbriefe 
ausgegeben werden. 
K. 20. 
Die Neuen Brandenburgischen Pfandbriefe werden von der Direktion nach 
Johrgang 1889. (Nr. 7503.) 140 dem
	        
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