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führung zu übernehmen haben. Ein Beschluß dieser Art ist nur dann gültig,
wenn gleichzeitig von der Generalversammlung über die künftige Organisation
der Direktion des Instituts Beschluß gefaßt und dieser Beschluß spätestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt, mit welchem die neue Direktion ins Leben
treten soll, von Staatswegen bestätigt wird.
. 55.
Dieselbe Generalversammlung bestimmt gleichzeitig den Sitz der neuen
Verwaltung und der Direktion und beschließt über die nach der Trennung noth-
wendig erscheinenden Abänderungen der Verwaltung, namentlich an Stelle des
§. 57. eine neue Einrichtung und Geschäftsinstruktion der Direktion.
gz. 56.
Auch der Generalversammlung des Kur- und Neumärkischen Ritterschaft-
lichen Kreditinstituts steht die Befugniß zu, die von ihr vorläufig übernommene
Geschäftsführung für das Brandenburgische Kreditinstitut demselben aufzukündigen.
Es wird alsdann innerhalb dreier Monate eine Generalversammlung des
Letzteren berufen, welche die Trennung spätestens binnen Jahresfrist zu bewirken hat.
VII. Verwaltungsbestimmungen.
S. 57.
Bei der Verwaltung des Neuen Brandenburgischen Kreditinstituts dienen
die bei dem Kur. und Neumärkischen Ritterschaftsichen Kreditinstitute in Kraft
stehenden Bestimmungen, insbesondere auch die Vorschriften über die Entscheidung
der Beschwerden durch die Organe des Instituts, die Kassen= und Gebühren-
Ordnung insoweit zur Richtschnur, als diese Bestimmungen durch das gegen-
wärtige Statut keine Abänderung erleiden.
Der jederzeitige Königliche Kommissarius des Kur, und Neumärkischen
Ritterschaftlichen Kreditinstituts ist mit gleichen Befugnissen auch Königlicher
Kommissarius des Neuen Brandenburgischen Kreditinstituts.
Bei der Verwaltung des Neuen Brandenburgischen Kreditinstituts bedient
sich die Haupt-Ritterschaftsdirektion der Benennung:
„Direktion des Neuen Brandenburgischen Kreditinstituts“.
Die Provinzial-Ritterschaftsdirektionen dagegen bedienen sich derselben
Bezeichnung mit dem Zusatze:
„Im Auftrage (Name des Direktors oder dessen Vertreters)“.
Die Haupt-Ritterschaftsdirektion hat über die Mitwirkung der Provinzial-
Ritterschaftsdirektionen und der übrigen Organe des Kur. und Neumärkischen
Ritterschaftlichen Kreditinstituts bei der Verwaltung des Neuen Brandenburgischen
Kreditinstituts die näheren Anordnungen zu treffen. Ebenso hat sie für alle die
legale Konstituirung des Neuen Tranenburgschen Kreditinstituts vorbereitende
Maaßnahmen die Befugnisse des Engeren Ausschusses mit auszuüben. zs