Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1061 — 
Dusseldorfer Stadt-Obligation 
Litltr. E. . . . .. 
(Stadtwappen.) 
uͤber 
Einhundert Thaler Kuraut. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegiunt vom . . . . . . . . .. 
hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber 
dieser Obligation die Summe von 
Einhundert Thalern Kurant, 
deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Düsseldorf zu fordern hat. 
Die auf fünf Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am 1. Mai und 
1. November jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der ausge- 
fertigten halbjährigen Zinskupons gezahlt. Das Kapital wird durch Ankauf oder 
Verloosung berichtigt werden, weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers 
nicht zulässig ist. 
Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Privilegium 
enthalten. 
Duͤsseldorf, am . .ten . 18.. 
Der Oberbuͤrgermeister. Die städtische Schuldentilgungs-Kommission. 
N. N. N. N. N. N. N. N. 
(Eigenhändige Unterschrift.) (Eigenhändige Unterschriften.) 
Eingetragen Kontrolbuch (Hierzu sind die Kupons Serie .. . . . . .. 
Fol. .. ... nebst Talon ausgereicht.) 
Der städtische Sekretariatsbeamte. Der Stadtrentmeister. 
(Eigenhändige Unterschrift.) (Eigenhändige Unterschrift.) 
(Rückseite.) 
Drioilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
DOüfseldorf V. Seric im Getrage von 260,000 Thalern. . . . . . . .. . . . . . . .. 
(Folgt der Abdruck des Privilegiums.) 
(Nr. 7505.) Se.
	        
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