Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— l1lo67 — 
Baufonds für das neue Unternehmen verrechnen lassen, mit einem Drittel 
Prozent der Ausgaben ald a. (Strecke Osnabrück-Hamburg) dem Cöln- 
Mindener Eisenbahn-Unternehmen zu erstatten sind, 
d) zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit und 
J) zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa entstehenden Verluste 
über den vorläufig angenommenen Betrag von diei und vierzig Millionen Thalern 
hinaus erforderlich sein sollte, durch weitere Ausgabe von Prioritäts-Obligationen 
VI. Emission Littr. B., welche mit den nach dem gegenwärtigen Privilegium zu 
emittirenden Prioritäts-Obligationen die gleiche Priorität haben, zu beschaffen. 
Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien 
oder Prioritäts-Obligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf 
Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten und den auf Grund der Privi- 
legien vom 28. Oktober 1861. und 17. September 1862., sowie des gegenwärtigen 
Privilegiums noch weiter zu emittirenden Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen 
das Vorzugsrecht eingeräumt ist. 
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper oder zu den Bahnhäfen erforder- 
lichen, der Gesellschaft gehörenden Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts- 
Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind oder der Einlösungs- 
betrag derselben nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen 
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den 
Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden 
möchten. 
KC. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, mit welcher nach 
Fertigstellung der obengedachten Bahnen, spätestens jedoch im Jahre 1874. be- 
gonnen wird. Auf diese Amortisation ist alljährlich ein Betrag bis zur Höhe 
eines halben Prozents des Kapitals unter Zuschlag der durch die eingelosten 
Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen zu verwenden. 
Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Prioritäts- 
Obligationen werden im Oktober des nächstfolgenden Jahres durch das Loos 
bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. 
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, mit 
Genehmigung des Staates den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch 
die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche 
Prioritäts-Obligationen VI. Emission durch die öffentlichen Blätter mit sechs- 
monatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserem Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
. 5. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts= Obligationen geschieht 
durch die Direktion der Cöln. Mindener Eisenbahngesellschaft in Gegenwart eines 
(Tr. 7510.) 143“ No-
	        
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