Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Notars in einem mindestens vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der 
Zutritt gestattet ist. 
g. 6. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt an dem 
auf den Ausloosungstermin folgenden 1. April in Cöln und Berlin, sowie in 
denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft dazu bestimmt werden, an die Vorzeiger der Obligationen 
gegen Aushändigung derselben und der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zins- 
kupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der 
fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. März des auf das Ausloosungsjahr 
folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Laufe des ersteren öffentlich 
bekannt gemacht worden ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegen- 
wart eines Notars verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, öffentlich bekannt 
gemacht. 
Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers (F. 7.) 
oder in Folge einer Kündigung (I. 4.) außerhalb der Amortisation eingelösten 
Prioritäts-Obligationen kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
C. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe der in den 
. 4. und 6. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung 
länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Transportbetrieb 
auf der Venlo-Hamburger und der Haltern-Essener, beziehungsweise 
Gelsenkirchener Eisenbahn länger als sechs Monate gänzlich eingestellt 
gewesen ist; 
Je) wenn die im F. 4. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen adl n. und D. bedarf es einer Kündigungefrist nicht, das 
Kapital kann vielmehr von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons) 
zu H. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. 
In dem zu C. gedachten Falle ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten 
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. · 
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