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Eine Stimme mehr. Minderjährige und moralische Personen können durch ihre
gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. Jedes
Lulseied der Genossenschaft kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
assen.
S. 7V.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind nach Mehrheit der Stimmen
zu fassen. Die Wahlen erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit. Ergiebt sich
solche nicht, so ist die Wahl in der Art zu wiederholen, daß nur die bei der
vorhergehenden Abstimmung Benannten ferner wählbar bleiben und von diesen
derjenige ausscheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
d. 8.
Der Generalversammlung liegt ob:
1) Wahl der Mitglieder des Wiesenvorstandes und des Rechnungs-
ührers
2) ve- Wahl von vier Revisoren zur Prüfung der Rechnungen des Ver-
andes;
3) die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer des Schiedsgerichts;
4) die Genehmigung der Vergütungen) welche den Mitgliedern des Vor-
standes und dem Rechnungsführer zuzubilligen sind;
5) die Abnahme der Jahresrechnung
6) Oenchmigung von etwaigen Anleihen auf den Kredit der Genossen-
aft,
7) die Beschlußnahme über wesentliche Aenderungen des Planes, wonach
die Ent= und Bewässerungsanlagen eingerichtet werden;
8) die Aufnahme neuer Grundstücke in den Verband und die Entlassung
von Grundstücken aus demselben, unbeschadet jedoch der der Genossen-
schaft nach den 88. 47. bis 51. und den r*Wi und 69. des Hanno-
verschen Gesetzes vom 22. August 1847 obliegenden Verpflichtungen;
9) die Regelung des Verfahrens vor dem Schiedsgerichte, soweit dieses
nothwendig scheint
10) die Beschlußnahme über Aenderung dieser Statuten.
Zu den Beschlüssen 6. (wenn die Anleihe den Betrag von 100 Rthlrn.
übersteigt), ferner unter 7. S. und 9. bedarf es der Zustimmung der Landdrostei
zu Osnabrück beziehungsweise der künftig an deren Stelle tretenden Landespolizei=
Behäörde. "
Die Angelegenheiten des Verbandes leitet ein aus einem Wiesenvorsteher
und vier Schäfen bestehender Vorstand; für letztere treten in Behinderungsfällen
Substituten ein und muß jede der zum Verbande gehörenden Bauerschaften durch
einen Schöffen beziehungsweise Substituten vertreten sein.
(Nr. 7511.) 144° Der