Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder mehrerer Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidungen des Vorstandes, sowie gegen die von demselben 
auf Grund des §. 10. b., c., ., e. und k. ergangenen Verfügungen steht jedem 
Theile der Rekurs an das Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von 
der Bekanntmachung des Bescheides oder der Eröffnung der Verfügung an 
gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 
Sowohl der Vorsizee als die Beisitzer und eine gleiche Anzahl Stellvertreter 
werden von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Wählbar ist 
Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu öffentlichen Gemeindeämtern 
wählbar und nicht Mitglied des Verbandes ist. Das Schiedsgericht entscheidet 
nach Stimmenmehrheit. 
Ueber die Form des schiedsrichterlichen Verfahrens hat das Schiedsgericht 
zu bestimmen, insofern nicht von der Generalversammlung (ekr. J. 8. Ziff. 9.) 
hierüber Vorschriften erlassen werden. 
Das Schiedsgericht hat auch über die Kosten des Verfahrens zu erkennen. 
Die durch die Zuziehung eines Rechtsbeistandes veranlaßten Kosten sind jedoch 
der Gegenpartei nicht zur Last zu legen. 
KC. 13. 
Die zur Jahresrechnung gestellten, von der Generalversammlung aufrecht 
erhaltenen, jedoch vom Vorstande für begründet nicht anerkannten Erinnerungen 
unterliegen ebenfalls der schiedsrichterlichen Entscheidung nach Maaßgabe der 
hierüber nach F. 8. Ziffer 9. von der Generalversammlung noch zu beschließenden 
und der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Vorschriften. 
K. 14. 
Auf Kosten des ganzen Verbandes sind die Haupt.Be. und Entwässerungs- 
gräben, die Stauwerke und Stauschleusen, Gossen, Brücken und Bachregulirungen 
und überhaupt alle diejenigen Anlagen herzustellen und zu unterhalten, welche plan- 
mäßig als gemeinschaftliche bezeichnet sind oder bezeichnet werden. 
Dagegen haben die Eigenthümer der einzelnen Wiesentheile die sonst er- 
forderlichen Anlagen, insbesondere die Herstellung, Bearbeitung und Unterhaltung 
der Wiesentheile selbst zu besorgen. Etwaige Zweifel darüber, was zu den ge- 
meinsamen und was zu den jedem Einzelnen obliegenden Anlagen gehört, ent. 
scheidet die Aufsichtsbehörde. 
S. 15. 
Die dem ganzen Verbande zur Last fallenden Kosten hat dieser nach Ver- 
hältniß des Flächeninhalts der betheiligten Grundstücke aufzubringen. 
Die Feststellung des Katasters erfolgt im administrativen Wege und ebenso 
die Feststellung der Heberollen und die Einziehung der Beiträge. Die Heberollen 
sind vor ihrer Feststellung vierzehn Tage öffentlich auszulegen. ie
	        
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