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(Nr. 7517.) Allerhöchster Erlaß vom 7. September 1869., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte an die Gemeinden Tecklenburg und Ledde für den
Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- Chaussee von der Kreisstadt
Tecklenburg im Regierungsbezirk Münster nach der Station Velpe der
Rheinc-Osnabrücker Eisenbahn.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde- Chaussee von der Kreisstadt Tecklenburg im Regierungsbezirk Münster
nach der Station Velpe der Rheinc-Osnabrücker Eisenbahn genehmigt habe, ver-
leihe Ich hierdurch den Gemeinden Tecklenburg und Ledde, welche den Bau in
ihren bezüglichen Bezirken ausführen lassen, das Expropriationsrecht für die zu
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich
will Ich den Gemeinden Tecklenburg und Ledde, gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausse
eldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Thausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats= Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1810. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Stettin, den 7. September 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7517—7518.) (Nr. 7518.)