Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7517.) Allerhöchster Erlaß vom 7. September 1869., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte an die Gemeinden Tecklenburg und Ledde für den 
Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- Chaussee von der Kreisstadt 
Tecklenburg im Regierungsbezirk Münster nach der Station Velpe der 
Rheinc-Osnabrücker Eisenbahn. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde- Chaussee von der Kreisstadt Tecklenburg im Regierungsbezirk Münster 
nach der Station Velpe der Rheinc-Osnabrücker Eisenbahn genehmigt habe, ver- 
leihe Ich hierdurch den Gemeinden Tecklenburg und Ledde, welche den Bau in 
ihren bezüglichen Bezirken ausführen lassen, das Expropriationsrecht für die zu 
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich 
will Ich den Gemeinden Tecklenburg und Ledde, gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausse 
eldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Thausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats= Chausseen von Ihnen 
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1810. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Stettin, den 7. September 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7517—7518.) (Nr. 7518.)
	        
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