Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7518.) Allerhöchster Erlaß vom 6. September 1869., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte an die Gemeinden Wirschweiler, Allenbach und Sens- 
weiler, sowic an den Kreis Bernkastel für den Bau und die Unterhaltung 
einer Kommunal.Chaussee zum Anschluß an die Idarstraße, im Großher= 
zoglich Oldenburgischen Fürstenthum Birkenfeld, bei Katzenlocherhammer, 
durch das Idarthal über Allenbach bis zur Idarbrücke auf der Prüm- 
Birkenfelder Bezirksstraße, im Regierungsbezirk Trier. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kom- 
munal-Chaussee zum Anschluß an die Idarstraße, im Großherzoglich Oldenbur- 
gischen Fürstenthum Birkenfeld, bei Kahenlocherhammer durch das Idarthal über 
Allenbach bis zur Idarbrücke auf der Prüm. Birkenfelder Bezirksstraße, im Re.- 
gierungsbezirk Trier, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden 
Wirschweiler, Allenbach und Sensweiler, sowie dem Kreise Bernkastel und zwar 
jeder von diesen Korporationen für die von ihr zum Bau übernommenen Streecken 
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im. 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug 
auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden und dem Kreise 
Bernkastel, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straße, das Recht zur Erhebung des Ebausse eldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden bhansserzelh,.Tarffs, einschließlich 
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmun- 
gn auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. 
luch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim- 
mungen wegen der Chausseepolizei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen- 
dung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Stettin, den 6. September 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7519.)
	        
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