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(Nr. 7519.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen
der Provinz Posen II. Serie im Betrage von 1,000,000 Thaler. Vom
10. September 1869.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Ständen der Provinz Posen auf dem fünfzehnten
Provinziallandtage am 16. Oktober 1868. beschlossen worden, die zur Erbauung
und Erweiterung von Provinzialanstalten, sowie zur Verstärkung der Fonds
der Provinzialhülfskasse für die Provinz Posen erforderlichen Geldmittel im
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Stände: zu diesen Zwecken auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver-
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
Betrage von 1,000,000 Ahier ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder
im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden
hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Obligationen zum Betrage von 1,000,000 Thaler, in Buchstaben: Einer
Million Thaler, welche in Apoints von 100 Thalern, 200 Thalern und
500 Thalern nach dem anliegenden Schema und unter Beifügung von Zins-
kupons und Talons nach den beiliegenden Formularen auszufertigen, mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung vom Jahre 1874. ab mit jährlich wenigstens Einem Prozent des
Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen,
jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Pansin bei Stargard, den 10. September 1869.
(I. S.) Wilhelm.
Zugleich für die Minister
Zugleich für den der geistlichen 2c. Angelegenheiten
Minister des Innern: und der Justiz:
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Jahrgang 1869. (Ne. 7519.) 147 Sche.