Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7519.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen 
der Provinz Posen II. Serie im Betrage von 1,000,000 Thaler. Vom 
10. September 1869. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Ständen der Provinz Posen auf dem fünfzehnten 
Provinziallandtage am 16. Oktober 1868. beschlossen worden, die zur Erbauung 
und Erweiterung von Provinzialanstalten, sowie zur Verstärkung der Fonds 
der Provinzialhülfskasse für die Provinz Posen erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Stände: zu diesen Zwecken auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 1,000,000 Ahier ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder 
im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden 
hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung 
von Obligationen zum Betrage von 1,000,000 Thaler, in Buchstaben: Einer 
Million Thaler, welche in Apoints von 100 Thalern, 200 Thalern und 
500 Thalern nach dem anliegenden Schema und unter Beifügung von Zins- 
kupons und Talons nach den beiliegenden Formularen auszufertigen, mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung vom Jahre 1874. ab mit jährlich wenigstens Einem Prozent des 
Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, 
jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Pansin bei Stargard, den 10. September 1869. 
(I. S.) Wilhelm. 
Zugleich für die Minister 
Zugleich für den der geistlichen 2c. Angelegenheiten 
Minister des Innern: und der Justiz: 
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
  
Jahrgang 1869. (Ne. 7519.) 147 Sche.
	        
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