Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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nannten Fällen bedarf es der Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen und 
der Genehmigung des Staates, während bei den gewöhnlichen Geschäftsangele- 
genheiten der ordentlichen Generalversammlung die absolute Mehrheit der vertre- 
tenen Stimmen genügt und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden 
des Verwaltungsrathes den Ausschlag giebt. 
g. 11.. 
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes er- 
folgt nach relativer Stimmenmehrheit, im Uebrigen nach den Bestimmungen 
in §. 28. des Gesellschaftsstatuts und F. 6. des unter dem 9. November 1867. 
Allerhöchst bestätigten vierten Statutnachtrages mit der sich von selbst ergebenden 
Einschränkung auss nur zweifaches Skrutinium. 
6. 12. 
Das Protokoll in den Generalversammlungen, welchem ein von einem 
Notar zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionaire und deren Stim- 
menzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der ge- 
faßten Beschlüsse, wird durch den Notar geführt und von den anwesenden Direk- 
tions- und Verwaltungsraths-Mitgliedern resp. Stellvertretern vollzogen. 
Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Ver- 
waltungsrathes. 
g. 13. 
Die Aufsicht über die Beamten-Pensions= und die Krankenkasse der Be- 
amten und Arbeiter der Neisse-Brieger Eisenbahn wird nach Maaßgabe der dies- 
fälligen Statuten von der Königlichen Direktion in gleicher Weise übernommen, 
wie solche von dem ODirektorium der Neisse-Brieger Eisenbahn zeither geführt 
worden ist. 
S. 14. 
Alle diesem Vertrage entgegenstehenden Bestimmungen der Gesellschafts- 
statuten, sowie der Nachträge zu denselben werden für die Dauer dieses Ver- 
trages aufgehoben. · 815 
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem ersten Tage des zweiten Monats 
nach seiner Flikoror in der Gesetz= Sammlung in Kaft 
S. 16. 
Dieser Vertrag kann nur im Wege gegenseitigen Uebereinkommens ab- 
geändert oder aufgehoben werden. 
Breslau, den 10. August 1869. 
Für die Staatsregierung. Direktorium der Neisse-Brieger 
v. Maassen. Eisenbahngesellschaft. 
Ertel. Haber. Fromberg. 
Jaeckel. Albert Gedike. Caro. 
  
(Nr. 7532 —7534.) (Nr. 7533.)
	        
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