Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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3. Zu 6. 35. 43. 65. 75. 101. 
Soweit eine Benutzung der Eisenbahnen oder Dampfschiffe stattfindet, wer- 
den die Fuhrkosten auf 15 Silbergroschen für die Meile inklusive Diäten fest. 
gesetzt, dagegen werden die Diäten für Beiwohnung des Generallandtages und 
des Engeren Ausschusses auf 4 Thaler erhöht. 
4. Zu F. 161. 
Die Vorschrift der Alinea 3. bis 6. und des zu Alinea 3. ergangenen 
Zusatzes vom 16. November 1867. (Gesetz= Samml. S. 1832.) finden auch bei 
Ausgabe von 44 Prozent Zinsen tragenden Pfandbriefen analoge Anwendung. 
5. Zu F. 234. 
Die Auszahlung der Zinsen auf fällige Kupons erfolgt fortan bei der 
Generallandschaftskasse zu jeder Zeit in den Vormittags-Dienststunden, und bei 
der Agentur zu Berlin vom 15. Januar bis 12. Februar und resp. 15. Juli 
bis 12. Muukt, die reglementsmäßige Zahlungszeit in den Departements bleibt 
unverändert. 
Diese Abänderung ist auf den Kupons bei Ausgabe neuer Serien zu be- 
rücksichtigen, auf denselben auch die Dauer der Zahlungszeit in den Departements 
auszudrücken. 
6. Zu F. 291. 
Die Beanspruchung des Bestandes des Spezial-Amortisationsfonds emes 
Gutes zur freien Verwendung findet nur statt, wenn derselbe ohne Hinzurechumg 
von außerordentlichen Amortisationszuschüssen den zehnten Theil des Betrages der 
auf dem Gute zur Zeit des Beginnes der Amortisatlon gehafteten Pfandbrieft- 
schuld erreicht hat. 
Redigirt im Büregu des Staats-Ministeriums. 
Dalin, gedruckt in der Köntalichen Gebeimen Ober- Hoftuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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