— 1132 —
3. Zu 6. 35. 43. 65. 75. 101.
Soweit eine Benutzung der Eisenbahnen oder Dampfschiffe stattfindet, wer-
den die Fuhrkosten auf 15 Silbergroschen für die Meile inklusive Diäten fest.
gesetzt, dagegen werden die Diäten für Beiwohnung des Generallandtages und
des Engeren Ausschusses auf 4 Thaler erhöht.
4. Zu F. 161.
Die Vorschrift der Alinea 3. bis 6. und des zu Alinea 3. ergangenen
Zusatzes vom 16. November 1867. (Gesetz= Samml. S. 1832.) finden auch bei
Ausgabe von 44 Prozent Zinsen tragenden Pfandbriefen analoge Anwendung.
5. Zu F. 234.
Die Auszahlung der Zinsen auf fällige Kupons erfolgt fortan bei der
Generallandschaftskasse zu jeder Zeit in den Vormittags-Dienststunden, und bei
der Agentur zu Berlin vom 15. Januar bis 12. Februar und resp. 15. Juli
bis 12. Muukt, die reglementsmäßige Zahlungszeit in den Departements bleibt
unverändert.
Diese Abänderung ist auf den Kupons bei Ausgabe neuer Serien zu be-
rücksichtigen, auf denselben auch die Dauer der Zahlungszeit in den Departements
auszudrücken.
6. Zu F. 291.
Die Beanspruchung des Bestandes des Spezial-Amortisationsfonds emes
Gutes zur freien Verwendung findet nur statt, wenn derselbe ohne Hinzurechumg
von außerordentlichen Amortisationszuschüssen den zehnten Theil des Betrages der
auf dem Gute zur Zeit des Beginnes der Amortisatlon gehafteten Pfandbrieft-
schuld erreicht hat.
Redigirt im Büregu des Staats-Ministeriums.
Dalin, gedruckt in der Köntalichen Gebeimen Ober- Hoftuchdruckerei
(R. v. Decker).