Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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ostnumerando am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres gezahlt werden. 
en Obligationen werden für fünf Jahre zehn Stück Zinskupons, jeder zum 
Werthe von fünf Thalern, beigegeben. Diese Kupons sind von fünf zu fünf 
Jahren zufolge besonderer Bekanntmachung zu erneuern, und ist für jede Kupon- 
Serie eine besondere Anweisung zur Empfangnahme neuer Kupons beizufügen. 
Die Kupons und Anweisungen nach den anliegenden Schemas B. und C. wer- 
den mit dem Faksimile dreier Direktoren und des Spezialdirektors versehen und 
von zwei Kontrolbeamten der Gesellschaft unterschrieben. 
Am Verfalltage werden die Zinskupons gegen deren Auslieferung zum 
vollen Nennwerthe an den Vorzeiger in Berlin, Cöln und den Städten gezahlt, 
welche Seitens der Direktion der Gesellschaft noch außerdem zu dem Ende ver- 
mittelst Bekanntmachung bezeichnet werden. 
Die Gesellschaft hat die mit der Bezahlung der Zinskupons beauftragten 
Komtoire und Handlungshäuser öffentlich anzuzeigen. Die Ausreichung einer 
neuen Serie Zinskupons erfolgt nur gegen Aushändigung der, der vorhergehen- 
den Serie beigegebenen Anweisung. 
Der Direktion steht die Befugniß zu, sich die Obligationen neben den An- 
wessingen zur Verabfolgung neuer Zinskupons Behufs Abstempelung einreichen 
zu lassen. 
§. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach dem Verfall= 
tage zur Zahlung präsentirt werden. 
d. 1. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie 
zur Zurückzahlung fällig sind. Wird der Betrag der Obligationen in Empfang 
genommen, so muͤssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an 
jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieh 
dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale 
gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwandt. 
d. 5. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1874. an jährlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrag der emittirten Obligationen nebst den 
Zinsen der eingelösten Obligationen verwandt; der Gesellschaft bleibt jedoch vor- 
behalten, den Tilgungsfonds beliebig zu verstärken, auch die noch nicht getilgten 
Obligationen jeder Zeit nach einer wenigstens sechs Monate vorhergegangenen 
öffentlichen Kündigung fällig zu erklären und zurückzuzahlen. 
Die Tilgung der Obligationen wird in Gegenwart von zwei Mitgliedern 
der Direktion und des Spezialdirektors unter Quziehung eines das Protokoll 
aufnehmenden Notars durch das Loos bestimmt, und sind darauf nach einer 
wenigstens zwei Monate vorhergegangenen öffentlichen Anzeige die ausgeloosten 
Nummern am nächsten 1. April fällig. Die Verloosung erfolgt in der Weise, 
daß
	        
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