Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1137 — 
S. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen. 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. 
Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahn- 
höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen oder 
steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen und Waarenniederlagen abgetreten 
werden möchten. 
**“' 
Zur Geltendmachung der im F§. B. festgesetzten Rükforderungerechte ist den 
Inhabern der Obligationen der Bahnkörper von Cleve nach der Niederländischen 
Grenze bei Zevenaer und bei Cranenburg, sowie von Osterath nach Essen in erster 
Linie, nebst den sämmtlichen für den Eisenbahnbetrieb darauf errichteten Gebäuden 
und darauf zu diesem Zwecke gemachten Anlagen, sowie dem sämmtlichen für 
den Betrieb dieser Strecke beschafften fahrenden Zeuge, Mobilien, Geräthschaften, 
Materialien verhaftet; in zweiter Linie haften die Bahnen von Cöln nach Bingen 
und von Cöln nach Cleve, sodann von Cöln nach Herbesthal, insoweit diese 
Bahnen nicht schon auf Grund früherer Privilegien für frühere Anleihen ver- 
pfändet sind. 
.. 11. 
Die Obligationen aus diesem Privilegium sind den unterm 3. Oktober 
1865. privilegirten 43prozentigen Prioritäts-Obligationen der Rheinischen Eisen- 
bahngeselschat in dem durch jenes Privilegium festgesetzten Vorzugsrechte gleich- 
gestellt. 
S. 12. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen in 
eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach §J. 2. die Zinszahlung erfolgt, einge- 
rückt werden. 
S. 13. 
Auf die Zahlung der Obligationen wie auch der Zinskupons kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern 
der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Setten 
(Dr. 7536.) es
	        
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