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werden sollte, so ist die Angelegenheit an die Landesdeputation zur weiteren Be.
schlußnahme zu bringen.
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Ausführungsbestimmungen.
Der Uebergang der in der Provinz vorhandenen, dazu geeigneten Fonds,
Institute und Stiftungen in die nach dem gegenwärtigen Regulative zu ordnende
ständische Verwaltung wird durch besondere von dem Prov#chtallandtige im Ein-
verständnisse mit der Staatsregierung aufzustellende Reglements beziehungsweise
Nachträge zu den bestehenden geordnet, soweit nicht etwa zu diesem Uebergange
in Folge der, namentlich durch die schon bestehenden Reglements begründeten,
besonderen Rechtsverhältnisse eines solchen Fonds 2c. ein Gesetz erforderlich ist.
(Nr. 7539.) Bekanntmachung, betrefsend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma:
„Nheinisch-Westphälische Rückversicherungs-Aktiengesellschaft“ mit dem Siße
zu München- Gladbach errichteten Aktiengesellschaft. Vom 6. Novem-
ber 1869.
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 28. Okkber
d. J. die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter der Firma „Rheinisch-We-
phälische Rückversicherungs-Aktiengesellschaft“ mit dem Sitze zu München-Gladbach
sowie deren Statut vom 6. 20. Ecptenberr d. J. zu genehmigen geruht.
, Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amisblatt der
Königlichen Regierung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden.
Berlin, den 6. November 1869.
Der Minister für Handel) Gewerbe und offentliche Arbeiten.
Im Auftrage:
Moser.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).