Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1153 — 
Provinz Hommern, Negierungebezirk Stettin. 
Talon. 
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe bei der Stadt- 
Hauptkasse zu Anklam zu der Anklamer Stadt.Obligation 
Littr. über Thaler Kurant 
die ..## Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18.., sofern nicht von 
dem Inhaber der Obligation gegen diese Ausreichung bei dem unterzeichneten 
Magistrate rechtzeitig protestirt worden ist. 
Anklam, den en .. 18. 
Der Magistrat. 
(Unterschrift des Dirigenten und eines Magistratsmitgliedes unter Beifügung der Amtstitel.) 
Bemerkung. Die Namensunterschriften des Mapistratedirigenten und des Magistrats- 
mitgliedes können mit Lettern oder Faksimllestempeln gedruckt werden, 
doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Unterschrift eines Kontrol- 
beamten versehen werden. 
r. 7541.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Elbenauer Deichverbandes im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 
20. Oktober 1869. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
Nachdem von dem Elbenauer Deichverbande beschlossen worden, die zur 
normalmäßigen Ausführung der Deichlinie, sowie zur gründlichen Entwässerung 
der Niederung erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, 
wollen Wir auf den Antrag des Deichamtes: zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen im Betrage 
von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In- 
teresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in 
Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, „Einhundert tausend Tha- 
lern“) welche in 400 Apoints à 25 Thaler, in 400 Apoints à 100 Thaler 
und in 100 Apoints à 500 Thaler nach dem nebst dem Anleihe= und Amor- 
„tisationsplane anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der Meliorations- 
kassenbeiträge des Elbenauer Deichverbandes mit fünf Prozent jährlich zu 
verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung spä- 
testens vom 2. Januar 1875. ab alljährlich mit mindestens Einem Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der ersparten Zinsen von den amortisirten Schuld- 
(Nr. 7540—7541.) ver-
	        
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