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(Nr. 7551.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Angerburger Kreises im Betrage von 20,000 Thalern, zweite Emission.
Vom 13. November 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Angerburger Kreises auf dem Kreis-
tage vom 14. November 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung des vom
Kreise beschlossenen Baues einer Kreis-Chaussee von Angerburg zur Lötzener Kreis-
renze erforderlichen Mittel bis auf Höhe von 98,600 Thalern im Wege einer
nleihe zu beschaffen, und nachdem die durch Privilegium vom 2. März 1868.
(Gesetz. Samml. für 1868. S. 335.) genehmigte Anleihe von 41,000 Thalern
erschöpft ist, wollen Wir auf den Antrag der Kreis= Finanzkommission: zur Voll-
endung des Baues auf jeden Inhaber lautende, mit Binelupons versehene, Sei-
tens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem weiteren Betrage von
20,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
zum Betrage von 20,000 Thalern, in Buchstaben: zwanzig Tausend Thalern,
welche in folgenden Apoints:
2,500 Thaler à 500 Thaler,
5,000 200
7,500 - * 100 -
2,500 - r 50 ·
2,500 235
Summa 20,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1871. ab, mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das gegenwärtige Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird) ist durch die
Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter ünferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. November 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
(Tr. 7551.) Pro-