Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1181 — 
(Nr. 7551.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Angerburger Kreises im Betrage von 20,000 Thalern, zweite Emission. 
Vom 13. November 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Angerburger Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 14. November 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung des vom 
Kreise beschlossenen Baues einer Kreis-Chaussee von Angerburg zur Lötzener Kreis- 
renze erforderlichen Mittel bis auf Höhe von 98,600 Thalern im Wege einer 
nleihe zu beschaffen, und nachdem die durch Privilegium vom 2. März 1868. 
(Gesetz. Samml. für 1868. S. 335.) genehmigte Anleihe von 41,000 Thalern 
erschöpft ist, wollen Wir auf den Antrag der Kreis= Finanzkommission: zur Voll- 
endung des Baues auf jeden Inhaber lautende, mit Binelupons versehene, Sei- 
tens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem weiteren Betrage von 
20,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 20,000 Thalern, in Buchstaben: zwanzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
2,500 Thaler à 500 Thaler, 
5,000 200 
7,500 - * 100 - 
2,500 - r 50 · 
2,500 235 
Summa 20,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1871. ab, mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das gegenwärtige Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird) ist durch die 
Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter ünferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. November 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Tr. 7551.) Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.