Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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das  gesammte  übrige  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  sich  zu  halten.

F.  6.

So  lange  nicht  die  sämmtlichen  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
sind,  oder  der  zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf
die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  insoweit  J  zum  Bahnkörper  der
Haupt=  oder  der  genannten  Zweigbahn,  zu  den  daran  gelegenen  Bahnhöfen  und
zum  vollständigen  Transportbetriebe  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,  veräußern.
Der  Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an
den  Staat  zum  Postbetriebe,  an  Gemeinden,  Korporationen  oder  Individuen  zum
Zwecke  von  Staatseinrichtungen,  oder  zur  Anlage  von  Packhöfen  und  Waaren-Niederlagen
  oder  sonstigen,  zum  Nutzen  des  7  und,  ohne  diesen  zu
gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen,  gehört  nicht
zu  diesen  untersagten  Veräußerungen,  auch  bleibt  der  Gesellschaft  freie  Disposition
über  diesenigen  lr  gehörigen  Grundstücke  vorbehalten,  welche  nach  einem  Atteste
des  betreffenden  Regierungskommissars  zum  Transportbetriebe  der  Haupt=  oder
der  Zeitz-Pegau-Leipziger  Zweigbahn  nicht  nothwendig  sind.

S.  7.
Die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschäft
u  machen,  welches  die  den  nach  diesem  Plane  zu  emittirenden  2,800,000  Thaler
rioritäts-Obligationen  eingeräumten  Rechte  irgend  beeinträchtigte  oder  schmälerte.

S.  8.

Die  Ausloosung  der  nach  H§.  3.  jährlich  zu  amortifirenden  Prioritäts-Obligationen
  geschieht  in  Erfurt  durch  die  Direktion  der  Gesellschaft  im  Monat  April,
und  zwar  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  mehrgedachten  öffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  die  Inhaber  dieser
Obligationen  die  Befugniß  haben.  "

Ueber  die  Verhändlung  ist  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  ein  Protokoll
aufzunehmen.  69

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  F.  8.  gedachten  Termins  öffentlich  bekannt
emacht,  und  es  erfolgt  die  Auszahlung  derselben  von  dem  F.  3.  bezeichneten
ge  an  nach  dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen
Auslieferung  derselben  durch  die  Gesellschafts-Hauptkasse  zu  Erfurt  und  in  Berlin,

  Lep  und  Frankfurt  a.  M.  bei  den  bekannt  gemachten  Häusern.
it  dem  im  F.  3.  angegebenen  Zahlungstage  hört  die  Verzinsung  der
ausgeloosten  Obligationen  auf.  Die  Kupons  über  die  noch  nicht  fällig  gewesenen
Zinsen  und  der  Talon  sind  mit  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligation  gleichzeitig
u  übergeben;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  dieser  fehlenden,  noch  nicht
fäligen  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt,  um  vorkommenden  Falls  zu  deren
Einlösung  zu  dienen.  Di
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